Google musste sich in einem Gerichtsverfahren vor dem Landgericht Lübeck nun geschlagen geben: Der Suchmaschinenriese wurde dazu verpflichtet, negatives Feedback eines Nutzers zu löschen (Az: I O 59/17). 

Ein Stern unter vielen
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Negative Bewertungen sorgen im Online-Handel immer wieder für Ärger. Und auch vor deutschen Gerichten werden regelmäßig Fälle verhandelt, die sich um die geforderte Löschung entsprechender Kritiken drehen. So auch jüngst vor dem Landgericht Lübeck.

Dort hatte ein niedergelassener Kieferorthopäde geklagt, weil er eine schlechte Rezension – genauer gesagt eine Ein-Sterne-Bewertung ohne separaten Kommentar bei Google – erhalten hatte. Diese Rezension, die unter anderem auch im Kartendienst Google Maps auftauchte, wurde von einem unbekannten Nutzer verfasst, der dabei kurioserweise den Namen des kritisierten Arztes verwendete.

Arzt wollte Bewertung durch Google löschen lassen

Der betroffene Arzt hatte daraufhin bei Google die Löschung der negativen Bewertung beantragt, weil er seine Reputation in Gefahr glaubte und die Bewertung ohnehin als unzulässig betrachtete, da sie durch Nutzung seines eigenen Namens verfasst wurde. Google selbst sah allerdings keine Verletzung der Nutzungsbedingungen und weigerte sich, die Negativbewertung zu tilgen. Darauf hin schlug der Kieferorthopäde den Rechtsweg ein.

Nach Informationen von Heise Online argumentierte Google im Rahmen des Prozesses, dass es sich bei einer solchen Sterne-Bewertung um eine freie Meinungsäußerung handele, die nach Artikel 5 des Grundgesetzes geschützt ist. Doch das Gericht verwies im Rahmen des Urteils darauf, dass die Freiheit der Meinung im vorliegenden Streitfall gegen das „Interesse des Klägers am Schutz seiner sozialen Anerkennung und seiner (Berufs)Ehre“ abgewogen werden müsse.

Gericht: Negativbewertung könne dem Arzt schaden

Zwar bestätigte das LG Lübeck in seinem Urteil, dass „es sich bei dem angegriffenen Beitrag um eine Meinungsäußerung handelt“, doch überwiege hier das Schutzinteresse des betroffenen Arztes. Die Bewertung hätte demnach das Potenzial, „das Ansehen des Klägers und seiner Dienstleistung negativ zu beeinflussen“, heißt es im Urteil weiter. Das Landgericht hat den Online-Riesen Google zur Löschung der Negativbewertung verpflichtet.

Gestützt wurde das Urteil auch auf die Annahme, dass der Urheber der negativen Bewertung „keine Leistung des Klägers […] in Anspruch genommen“ habe und „dass kein tatsächlicher Bezugspunkt für die Bewertung vorhanden ist, auf den sich die Meinungsäußerung stützen kann“.

Zu guter Letzt führte das Gericht auf, dass Google „auch schuldhaft, nämlich jedenfalls fahrlässig gehandelt“ habe. Beanstandet wurde dabei, dass der Suchmaschinenriese durch den klagenden Arzt auf einen beanstandeten Beitrag hingewiesen wurde und die Rezension „auch nach Ablauf einer angemessenen Prüffrist nicht entfernt“ hat.

Im Rahmen der Unterlassungsverpflichtung riskiert Google bei einer künftigen Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro.