Gerade im Online-Handel ist es für den Kunden wichtig zu wissen, wie lange die Lieferzeit ist und wann ihn seine Ware spätestens erreicht. Doch ist dies nicht nur Kundenwunsch, sondern auch gesetzlich vorgeschrieben. Hierbei reicht die Formulierung „bald verfügbar” nicht aus, wie das Oberlandesgericht München nun zulasten von Media Markt entschieden hat.
„Bald verfügbar” ist zu unbestimmt
Der Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 17. Mai 2018 (AZ 6 U 3815/17) ging eine Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen voraus. Die Elektronikkette Media Markt hatte in ihrem Online-Shop mediamarkt.de das Smartphone Galaxy S6 mit dem Hinweis „Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt ein Exemplar“ angeboten und so einen unbestimmten Lieferzeitpunkt genannt. Dies verstieß nach Ansicht der Verbraucherzentrale jedoch gegen die gesetzlichen Informationspflichten bei der Lieferzeitangabe. Zurecht, wie das OLG München feststellte und untersagte damit diese Praxis der Angebotsdarstellung. Auch nach Ansicht des Gerichts müssen Kunden bei einer Online-Bestellung konkret erfahren, bis zu welchem Zeitpunkt die Ware spätestens geliefert wird. Beim Hinweis, der Artikel sei „bald verfügbar“, erfahren Kunden dagegen lediglich, dass eine Lieferung in naher Zukunft versprochen wird. Sie erhalten damit aber keine Information, wie lange sie wirklich auf eine Lieferung warten müssen. Rein theoretisch könnten damit auch Monate bis zu einer Lieferung vergehen. Media Markt steht es noch frei, Beschwerde gegen dieses Urteil einzulegen. Solange ist das Urteil nicht rechtskräftig.
Lieferzeit muss erkennbar sein
Die Notwendigkeit der Informationspflicht über den Liefertermin ergibt sich aus Artikel 246 a § 1 Absatz 1 Nr. 7 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (kurz: EGBGB). Einen exakten konkreten Termin zu nennen ist natürlich in den meisten Fällen nicht möglich. In der Praxis heißt dies daher aber, grundsätzlich bei den Angaben darauf zu achten, dass der Verbraucher hinreichend darüber informiert wird, innerhalb welchen Zeitraums er mit der Ware rechnen kann. Nach Ansicht der Rechtsprechung (OLG München) ist aber in diesem Zusammenhang auch zulässig, die Lieferzeit mit „ca. 2 - 4 Werktage" anzugeben, da hier zumindest erkennbar ist, bis zu welchem Werktag die Lieferung zu erfolgen hat, nämlich spätestens nach vier Tagen. Der Zusatz „in der Regel“ oder „voraussichtlich” wird hingegen durch die Gerichte als zu unbestimmt und damit unzulässig angesehen.
Händler dürfen bei ihrer Berechnung der Lieferzeit jedoch nicht vergessen, dass auch etwaige Banklaufzeiten und Postwege in die Berechnung des Lieferzeitraums mit einbezogen werden müssen.
Auf Auslandsversand ist zu achten
Händler, die auch ins Ausland versenden, sollten darauf achten, dass auch hierbei die Lieferzeit angegeben werden muss und zwar separat für das Ausland, falls die Lieferzeiten sich hierbei nicht mit den inländischen decken. Praktisch kann dies beispielsweise durch ein Sternchen bei den Lieferzeiten und anschließender Erklärung im Footer erfolgen.
Auf Bestellung mehrerer Artikel mit verschiedenen Lieferzeiten achten
Wenn ein Kunde mehrere Artikel bestellt, die unterschiedliche Lieferzeiten haben, müssen Händler darauf hinweisen, welche Lieferzeiten gelten. Versenden sie die Ware in einer gemeinsamen Sendung, so bestimmt sich die Lieferzeit in diesem Fall nach dem Artikel mit der längsten Lieferzeit, was dem Kunden natürlich ebenfalls mitzuteilen ist.
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Auf meine Anfrage was denn mit meiner Bestellung sei, die ich eigentlich am vergangenen Montag hätte abholen können, kam nur eine E-Mail, dass die Ware noch nicht da ist. Keine Angaben darüber wie lange es ungefähr noch dauern könnte.
Weiter: Die Ware wird im Online-Shop weiterhin angepriesen und wenn ich heute kaufe, dann könnte ich es am 15.05.2020 geliefert bekommen bzw. am 16.05.2020 im Markt abholen. Sorry. Media Markt wäre nach meiner Recherche von gestern als einziger in der Lage die bestellte Ware in so übermäßig kurzen Zeit liefern. In meinen Augen ist das arglistige Täuschung, denn sie können von vornherein nicht halten was sie sagen.
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leider sind auch Hinweise wie "auf Anfrage" nicht gestattet, da dem Kunden damit nicht klar dargestellt wird, in welchem Zeitraum die Ware zu ihm gelangt. Zumindest der späteste Zeitpunkt wird wohl immer notwendig sein.
Viele Grüße
die Redaktion
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alles andere wäre ja wohl nur als vorbestellung zu werten - selbst eine vorabrechnung ist doch bei heutiger Gesetzeslage je nach Lust und Laune jederzeit widerrufbar - und bei extremlanger Lieferzeit sowieso !
wie ist das dann eigentlich bei Auto´s und Häuserkauf - bei Industrieanlage n möchte ich garnicht erst fragen ?
naja was will man von ......... (sonst werde ich wohl noch wegen wahren vermutungen verklagt) Richtern erwarten - was man den Volk auf der einen Seite entzieht (siehe z.B. Mietpreisbremse ) das kann man Ihnen ja auf der anderen Seite großzügig in den ..... ..... ,geht ja schließlich nur auf Händlerkosten.
also zählt jetzt die Versandangabe "x-Tage" nach Zahlungseingang auch nicht mehr ?
immer wieder neue Attentate auf unsere "Spezies" !
wer hat das erfunden ? - sicher nicht die Schweizer !
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Wieder ein Urteil, welches von absolut weltfremden Personen ausgesprochen (und noch schlimmer - von selbsternannten Verbraucherschü tzern gefordert) wurde.
Der Kunde sollte doch schlicht selbst entscheiden, ob er mit der Angabe "bald verfügbar" leben kann oder nicht. Kann er es nicht, soll er nicht kaufen. Wenn dadurch weniger verkauft wird, ist das doch dann das Problem des Verkäufers.. - oder?
Kann er mit der Angabe leben, ist doch alles gut.. und entscheidet er sich zwischenzeitlic h doch dagegen weil es zu lange dauert, kann er jederzeit widerrufen.
In keinem Fall entsteht dem Kunden ein Schaden oder wird gar getäuscht..
Aber macht euch alle keine Hoffnung, das wird nicht besser werden - das wird noch schlimmer..! Da wird sich noch über Sachen gestritten, die noch nie ein Problem darstellten und an dir ihr jetzt alle noch nicht denkt..! Daran wird auch der HB nichts ändern können (falls überhaupt gewollt).
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Es sollte auch aufhören dieses Heute bestellen und Morgen muss es schon dasein.
Die Paketdiesnte kommen zu Zeit überhaupt nicht nach, und wir sind es schuld.
Hier muss wirklich etwas passieren das die Abzockerei aufhört.
Genauso mit der Rückgabe von ebay der Kunde eröffnet diese wie er will sendet das Paket zurück wie er will und droht meist wenn wir Ihm nicht schnell genug Antworten.
Einen Schriftlichen Widerruf bekommen wir nicht, das kann doch so nicht sein.
Meist sind die Waren auch benutzt werden dann nur nicht mehr gebraucht.
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wie sieht es mit der Angabe "Auf Anfrage" aus? Es gibt zwar keine verbindlichen Liefertermin, der sofort sichtbar ist, allerdings kann der potentielle Kunde sofort erkennen, dass er die Info individuell für seinen gewünschten Artikel beim Händler erfragen kann.
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Mein Metzger des Vertrauens hat nun meine Bonuskarte eingezogen, pro 10€ Einkauf ein Punkt, bei 15 Punkten 10€ Einkauf frei, weil er mit der DSGVO keine Probleme bekommen will.
Genau die Streitbeilegung . Das ist ein von affen gemachetr Zirkus die viel zu hoch bezahlt sind und noch nie arbeiten mussten für ihr geld
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voraussichtlich, in der Regel, ca. .. jedem sollte klar srin, dass Lieferzeiten niemals absolut sein können!
Der Lieferdienst kann trödeln, der Käufer kann trödeln und die Wäre nicht rechtzeitig abholen aus der Filiale, der Lieferant trödelt, die Bank trödelt ... dass soll der Händler alles einkalkulieren? Wie? Was ist mit höhere Gewalt?
Denken diese Richter von Gestern, dass wir Händler Glaskugel haben um in die Zukunft zu schauen?
Absolut weltfremde Urteil - Schon wieder!
Meine Frage an den HB: Was werdet Ihr dagegen tun? Wie werdet Ihr auf die Politik einwirken, dass solche Quatschurteile nicht mehr gesprochen werden und der Käufer nicht als Vollidiot dargestellt wird (Hab mal gehört Käufer wollen mündig sein)?
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