Geht es um Vertriebsbeschränkungen, geraten Hersteller und Händler schnell aneinander. Eine solche Auseinandersetzung wurde jüngst auch vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main ausgetragen. Das Urteil dürfte viele Online-Händler nicht gerade freudig stimmen (Urteil vom 12.07.2018, Az. 11 U 96/14). 

Mann mit Stoppschild in der Hand
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Darf ein Markenhersteller seinen autorisierten Händlern verbieten, die Produkte der Marke über Plattformen wie Amazon zu verkaufen? Mit dieser Frage musste sich das OLG Frankfurt am Main auseinandersetzen. Geklagt hatte eine Firma, die auf dem deutschen Markt Luxusparfüme über autorisierte Händler vertreibt. Und eben jenen Händlern wollte die Klägerin verbieten, die Parfüme über den Amazon Marketplace zu vertreiben.

Es geht um den Luxuscharakter der Produkte

Die Klägerin hat sich zum Ziel gesetzt, die Verkaufsstrategien für die eigenen Produkte dahingehend zu regulieren, dass sichergestellt werden kann, dass der „Luxuscharakter der Produkte gewahrt“ bleibt, heißt es in der Meldung des Gerichts. Um dies zu erreichen hat die Klägerin zahlreiche Vorkehrungen getroffen:

Zunächst ist es nur autorisierten Händlern erlaubt, die Luxusparfüme der Firma zu vertreiben. Dieser Vertrieb muss in einer ansprechenden Weise und einem hochwertigen Umfeld erfolgen, um dem Luxuscharakter der Produkte gerecht zu werden. Die hohen Qualitätsanforderungen umfassen dabei im vorliegenden Fall auch, dass der autorisierte Händler (und gleichzeitig Beklagte im Prozess) im Rahmen des Verkaufs keine Drittunternehmen einschalten darf, die eben nicht von der Klägerin autorisiert wurden.

Gegen diese Vereinbarung verstieß das beklagte Unternehmen, da es die Parfüme nicht nur in den eigenen, stationären Filialen sowie im Online-Shop verkaufte, sondern auch auf dem deutschen Online-Marktplatz von Amazon anbot.

Gericht: Das Luxusimages von Waren muss gewahrt bleiben

Anders als die Vorinstanz, nämlich das Landgericht Frankfurt (Urteil vom 31.07.2014, Az. 2-3O 542/10), urteilte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main nun, dass die Klägerin dem beklagten Händler den Vertrieb über Amazon untersagen darf. Das Urteil folgt der Meinung des EuGH.

Denn bereits der Europäische Gerichtshof hatte Ende 2017 entschieden, dass Markenhersteller den Verkauf ihrer Produkte über Online-Plattformen untersagen dürfen. Ein solches „qualitativ selektives Vertriebssystem“ solle „die Sicherstellung des Luxusimages von Waren“ garantieren, „deren Qualität nicht allein auf ihren materiellen Eigenschaften beruht, sondern auch auf ihrem Prestigecharakter, der ihnen eine luxuriöse Ausstattung verleiht“. Anders ausgedrückt: Ohne ein ansprechendes und hochwertiges Verkaufsumfeld würde das Image von Markenprodukten leiden. Aus diesem Grund seien entsprechende Einschränkungen in den Handelskanälen gerechtfertigt und nötig. Da die hohen Anforderungen an die Händler auch „einheitlich und diskriminierungsfrei“ sind, seien sie nicht kritisch zu betrachten.

Das einzige, das nicht zweifelsfrei geklärt werden konnte, ist die Frage, ob ein Verbot für alle Verkaufskooperationen mit Drittplattformen gilt – und zwar „ohne Rücksicht auf deren konkrete Ausgestaltung in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Ziel“. Sollte sich also eine Drittplattform beispielsweise ganz gezielt auf die qualitativ hochwertige Präsentation von Luxusprodukten spezialisieren, müsste ein entsprechendes Verkaufsverbot eventuell noch einmal geprüft werden.

Das Urteil des Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist noch nicht rechtskräftig. Eine Revision vor dem Bundesgerichtshof wäre entsprechend möglich.