Während ihrer Verkündigungstätigkeit erheben die Mitglieder der Religionsgemeinschaft Zeugen Jehovas oft Notizen über Namen und Adressen der Besucher. Doch geht dies nicht ohne Einhaltung der unionsrechtlichen Vorschriften über Datenschutz, urteilte nun der Europäische Gerichtshof. Seit dem 25. Mai 2018 handelt es sich bei diesen Vorschriften um die DSGVO.
Tietosuojalautakunta verbietet Datenerhebung
Bei dem so schweren Begriff Tietosuojalautakunta handelt es sich eigentlich nur um die finnische Datenschutzkommission. Diese befasste sich schon im Jahr 2013 mit der Datenerhebung durch die Religionsgemeinschaft Zeugen Jehovas. Diese erhebt bei der durch ihre Mitglieder von Tür zu Tür durchgeführten Verkündigungstätigkeit personenbezogene Daten wie Namen, Adresse sowie Informationen über religiöse Anschauungen und Familienverhältnisse. Zwar dienen diese Informationen nur der reinen Gedächtnisstütze, doch geschieht die Erhebung ohne Information und Einwilligung. Darin sah die Datenschutzkommission einen Verstoß gegen die Datenschutzgrundsätze und verbot daher die Erhebung dieser Daten. Da dies die Arbeit der Zeugen Jehovas erschwert und unterbindet, klagte die Religionsgemeinschaft bis zum Obersten Verwaltungsgericht in Finnland, der die Frage nach der Anwendbarkeit der Vorschriften über Datenschutz dem Europäischen Gerichtshof vorlegte. Dieser bestätigte mit Urteil vom 10.07.2018 - C-25/17 das ausgesprochene Verbot der Datenschutzkommission.
EuGH kennt keine Einschränkung des Datenschutzes durch Religionsgemeinschaft
Der Europäische Gerichtshof stellt dabei fest, dass die Verkündigungstätigkeit nicht unter die Ausnahmen falle, die die EU-Vorschriften über den Schutz von personenbezogenen Daten vorsehen und auch das Grundrecht auf Gewissens- und Religionsfreiheit die Erhebung ohne Einwilligung nicht decke. Dass es sich um eine manuelle und keine automatisierte Verarbeitung der Daten handelt, ist für den Schutz dabei unwichtig, solange die Daten in einer Datei gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Entscheidend ist einfach, dass die Daten so strukturiert werden, dass sie später leicht auffindbar und verwendbar sind. Auch sei die Religionsgemeinschaft als Ganzes für die Einhaltung des Datenschutzes verantwortlich.
Gilt nicht nur für Finnland
Das Urteil wurde noch nach der damals geltenden Richtlinie 95/46/EG gesprochen. Diese wurde jedoch am 25. Mai 2018 von der allen Händler bestens bekannten Datenschutzgrundverordnung abgelöst. Für die Zeugen Jehovas hat das Urteil aber nicht nur in Finnland große Bedeutung. Setzt man nun die Standards an, die durch die DSGVO auf europäischer Ebene erreicht werden sollen, muss die Religionsgemeinschaft auch in Deutschland bei der Erhebung der Daten einiges beachten. In der Praxis müsste daher neben der Verkündigungsbotschaft auch eine Belehrung über die Datenerhebung erfolgen und die Einwilligung des Betroffenen eingeholt werden.
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