Den Käufer zu einer positiven Bewertung nach Abschluss eines Kaufs aufzufordern, ist gängige Praxis. Mitunter kann der Verkäufer dabei allerdings in ein rechtliches Problem stolpern: Das Versenden einer Kundenzufriedenheitsumfrage in einer Rechnung per E-Mail kann eine unzulässige Werbung dar stellen. Das entschied jetzt der BGH und gab damit dem Käufer Recht.
Aufforderung zur positiven Bewertung
Der Kläger bestellte im Mai 2016 im Amazon-Shop des Beklagten ein Gerät. Wenig später erhielt er per E–Mail die Rechnung. In der E–Mail befand sich neben der Rechnung folgender Text:
„Sehr geehrte Damen und Herren, anbei erhalten Sie Ihre Rechnung im PDF-Format. [...] Deshalb bitten wir Sie darum, wenn Sie mit unserem Service zufrieden waren, uns für Ihren Einkauf eine 5-Sterne Beurteilung zu geben. [...] Zur Bewertung: über folgenden Link einfach einloggen und eine positive 5-Sterne Beurteilung abgeben. [...]”
Nach dem der Kunde zunächst erfolglos vor dem Amtsgericht und Landgericht Braunschweig auf Unterlassung geklagt hat, gab ihm der BGH nun Recht.
Kundenzufriedensheitsbefragung als Werbung
Doch warum stellt die Bitte um eine positive Bewertung eine Werbung dar? Als Werbung sind alle Maßnahmen eines Unternehmens zu verstehen, die auf Förderung des Absatzes seiner Produkte oder Dienstleistungen gerichtet sind. Gemeint ist damit die direkte, als auch die indirekte Werbung, zum Beispiel durch Imagekampagnen. Umfasst ist auch jede Äußerung mit dem Ziel der Absatzförderung.
Zwar mag die Bitte nach einer Bewertung erstmal nicht wie eine Werbung wirken, doch dient sie zumindest auch dazu, den Kunden an sich zu binden und künftige Geschäftsabschlüsse zu fördern. Um in der Bitte eine Werbung zu sehen, muss also etwas um die Ecke gedacht werden: Der Händler animiert nicht direkt zum weiteren Kauf, sondern vermittelt dem Kunden das Gefühl, sich auch nach dem abgeschlossenen Geschäft weiterhin um ihn zu bemühen. Der Händler bringt sich beim Kunden in Erinnerung. Dies dient der Kundenbindung.
Werbung erfordert Zustimmung
Nachdem der BGH festgestellt hat, dass es sich bei der Kundenzufriedenheitsbefragung um Werbung handelt, kam er zu dem Schluss, dass die Werbung nach § 7 UWG nur mit Zustimmung des Kunden hätte versendet werden dürfen. § 7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) regelt, wann eine Werbung eine unzumutbare Belästigung darstellt. Generell ist Werbung nur dann gestattet, wenn vorher zugestimmt hat. Um dem Zeitalter der Digitalisierung gerecht zu werden, kommt das Gesetz allerdings mit Ausnahmen zur Werbung via E–Mail daher:
Eine Belästigung per E–Mail ist demnach nicht anzunehmen, wenn
- der Verkäufer die Daten des Kunden im Wege einer Bestellung erhalten hat,
- der Händler die Kundendaten zur Direktwerbung für ähnliche Produkte verwendet,
- kein Widerspruch des Kunden erfolgt ist und
- der Kunde bei der Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann.
Selbst, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der Händler aufgrund der Bestellung die Daten des Kunden zur Werbung hätte nutzen dürfen, so hat er es aber unterlassen, den Kunden über sein Widerspruchsrecht aufzuklären.
Folglich konnte das Gericht nur zu der Entscheidung kommen, dass sich bei der Kundenzufriedenheitsbefragung in diesem Fall um eine unzulässige Werbung handelte.
Unzulässige Werbung ist eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
Da es sich bei dem Kläger nicht um einen Mitbewerber handelte, konnte die Klage nicht direkt auf die Verletzung des UWGs gestützt werden. Der Unterlassungsanspruch wurde hier mit einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht gestützt. Dieses Grundrecht wird aus Art. 2 I Grundgesetz (Recht auf freie Entfaltung) und Art. 1 I Grundgesetz (der Menschenwürde) abgeleitet. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt den Bereich privater Lebensgestaltung und gibt dem Betroffenen das Recht, im privaten Bereich in Ruhe gelassen zu werden. Dazu gehört, dass man sich vor unerwünschter Einflussnahme anderer schützen können soll: Man selbst entscheidet, mit welchen anderen Personen in welchem Umfang man wie Kontakt haben will.
Vergleichsweise geringfügige Beeinträchtigung
Die Richter stellten außerdem fest, dass es sich bei der Kundenzufriedenheitsbefragung in der Rechnungsmail um eine vergleichsweise geringe Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht handelt. Zutreffend wurde angemerkt, dass der Kunde die Bitte auch einfach hätte ignorieren können. Auf der anderen Seite ist eine Belästigung deswegen nicht ausgeschlossen. Der Kunde muss sich zumindest gedanklich damit beschäftigen. Schwer wiegt hier vor allem, dass eine solche Art der Werbung billig und schnell ist: Automatisierungsmöglichkeiten bieten eine arbeitssparende Versendungsmöglichkeit. Der Kostenpunkt ist gering. Sieht man so ein Verhalten nicht als unzulässige Werbung an, ist mit einem Umgreifen dieses Verhaltens zu rechnen. So kann aus einer anfänglichen geringfügigen einmaligen Verletzung eine große Belästigung durch Nachahmung der Mitbewerber werden. Durch diesen Summeneffekt entsteht dann eine erhebliche Belästigung. Daher musste hier bereits bei einer kleinen Verletzung die Unzulässigkeit angenommen werden.
Rechtsfolgen
Für den Beklagten dürfte nach dem Urteil klar sein, dass er von dieser Form der Werbung Abstand nehmen wird: Sollte der Händler dem Kunden noch einmal so eine Werbung zukommen lassen, droht ein Ordnungsgeld bis zu 250.000€ (ersatzweise Ordnungshaft) oder eine Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten.
In unserem Hinweisblatt sind noch einmal alle wichtigen Punkte zur Werbung per E–Mail zusammen gefasst.
Kommentar schreiben
Antworten
Wenn eine Rechnung geschickt wird soll der Kunde eben nur die Rechnung ansehen und nicht den ganzen Text lesen "nicht das er als Kunde sich beeinflussen lässt". UND ich hoffe dieser Kunde klagt mal alle anderen an, die wirklich lästige Werbung schicken und nicht irgendwelche Händler, die sich durchkämpfen am Markt, es nicht böse meinen und es eh schwer genug haben.
Ihre Antwort schreiben
Antworten
also wo bitteschön - könnte man am besten eine BITTE um eine positive Bewertung sonst unterbringen - ohne noch eine extramail senden zu müssen ?
(was ja ohne das ausdrückliche einverständnis des Kunden auch nicht mehr geht - jedenfalls wenn man Klagefrei durch die Welt kommen möchte - also an welcher Stelle ist dann eine Email günstiger ?)
in dieser so fortschrittlich en Welt - ist es "günstiger" eine Postkarte- /Brief- Werbung zu versenden - wenn man das gegen eine Klage aufrechnet.
wie war letztens der Vergleich eines Autor´s hier ?
""wer will sich noch die alten Zeiten antun"" - oder so ähnlich ?
wenn das so weitergeht - wird selbst bald eine Rechnungsmail gegen die:
Persönlichkeitsrechte und die Menschenwürde - es wäre zum totlachen - wenn es die daraus folgenden Strafandrohunge n nicht geben würde !
250.000 Euro oder 6 Monate Ordnungshaft - FÜR EINE E-MAIL ?????
was ist das für ein Staat /Europa - der seine Händler nur noch kriminalisiert ?
darum hatte ich ja wohl auch schon mal die Frage gestellt (oder wollte ich ?) - was passiert nach einer DSGVO-Strafe - die man nicht bezahlen kann ?
Gefängnis ???? für ein falsches Komma ?
----
Mein Fazit :
Richter und Kläger - sollten nicht unter xxx Jahren Gefängnis davonkommen - das ist behinderung der Justiz in 3 Fällen.
die Frage wie man überhaupt zu so einen Urteil kommen konnte (wie auch vielen anderen) müssten wohl mindestens genauso viele Untersuchungsko missionen klären - die dann aber wohl nach politischer Lage - zu noch grandioseren Ergebnissen kommen werden ?
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Wie sieht es aus wenn ich dies auf die Rechnung drucke???
Wie ist es mit der Aussage: Gegründet 1980 oder ... seit 30 Jahren am Markt ?
Das ist doch dann auch alles Werbung.
LOL - Noch besser : Öffnungszeiten von 13 - 18 Uhr geöffnet oder 24 Stundenservice - ALLES WERBUNG
Ich werf mich weg!!
Solche Menschen müssten in einer Datenbank gesammelt werden und nie und nimmer irgendwas verkauft bekommen!
Würde mich nicht wundern wenn dies ein Rechtsanwalt war und damit auch noch Geld verdient hat!
Hallo Thomas,
bloße Kontaktinformat ionen sind keine Werbung. Das gilt auch für Öffnungszeiten.
Werbung soll dazu dienen, den Absatz zu fördern. Sie ist stets subjektiv und versucht, den Kunden zu beeinflussen.
Kontaktdaten und Öffnungszeiten sind hingegen notwendige sachliche Informationen, um den Kunden mitzuteilen, wie man erreichbar ist.
Viele Grüße
die Redaktion
Ihre Antwort schreiben
Antworten
tschüs und Moin, moin
Hallo Dac,
wir verstehen natürlich die Irritation, die dieses Urteil auslöst. Zur Werbebeilagen in Zusendungen können wir dir Folgendes sagen:
Briefkastenwerbung ist generell nicht so stark geregelt, wie die Werbung per Mail. Das liegt daran, dass Werbung per Email viel einfacher, schneller und kostengünstiger geht, als die Werbung per Post. Es ist daher erlaubt, der Warensendung Werbeflyer beizulegen. Wichtig ist hier nur, dass der Kunde natürlich nicht von einer Papier-Lawine überrollt werden soll, sobald er das Paket öffnet. Händler sollten allerdings im Auge behalten, ob Kunden geäußert haben, dass sie keine Werbung wünschen.
Gegen ein Beutelchen Gummitiere als Dankeschön spricht also nichts.
Viele Grüße
die Redaktion
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Bekomme täglich 100e Mails mit Dingensverlänge rung, Superpillen, Privat-KV und seit kurzem auch Unmengen an Mails mit asiatischen Schriftzeichen. Telefonanrufen - hast BMW gewonnen. Münchner Nummer einschlägig bekannt.
Das kann mal lästig werden, aber da passiert nix.
Ihre Antwort schreiben
Antworten
In jeder eMail muss man aufpassen, was man schreibt.
Wie lange dauert es noch, bis bei jedem Gespräch mit einem Kunden ein Anwalt dabei sein muss, um nichts mehr falsch zu machen ???
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Schade und bedenklich finde ich nur, wie sehr manche Richter und die ganze Justiz an den Buchstaben des Gesetzestextes kleben. Dieser kann doch niemals alle Eventualitäten und Sonderfälle berücksichtigen . Dazu bräuchte es dann Richter, welche die Grundabsicht des Gesetzes auf den vorliegenden Fall anwenden und abwägen können, ob und wie weit ein Maß überschritten wurde.
Courage und gesunder Menschenverstan d statt Wortklauberei. Das wäre mein Wunsch...
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Fazit: solange wir uns damit beschäftigen können, haben wir wirklich keine größeren Probleme zu bewältigen. Uns geht's doch mega gut!
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Das Ausland lacht sich über die deutschen Gerichtsurteile schlapp.
Es ist kein Wunder, dass es - bei den wichtigeren Themen - nicht wirklich voran geht, wenn sich die Gerichte immer mit solchen Blödsinn befassen müssen.
Wenn ich in ein Restaurant essen gehe, verklage ich ja auch nicht den Chef, oder Kellner nur weil er mich gefragt hat ob mir mein Essen geschmeckt hat!
Eigentlich dürfte er mir solch eine Frage ja auch nicht stellen, immerhin habe ich meine Einwilligung dafür vorher nicht gegeben!!!
Für mich ist solch eine Frage nicht verwerflich, also wenn ich nach Beendigung eines Geschäftes nachfrage, ob ein Kunde die komplette Abwicklung gefallen hat.
Ok, den Kunden - in diesem Fall - dazu zu drängen mich mit 5 Sternen zu beurteilen ist eine andere Sache (da würde ich mich auch genötigt fühlen), aber generell diese Anfrage zu unterbinden halt nicht, es kommt halt auf die Wortwahl an.
Die aktuellen Gerichtsurteile sind teilweise einfach nicht mehr nachvollziehbar und schränken eigentlich den Handel in vielen Dingen ein.
Es gibt auch recht viele Verkaufsmärkte wo Kunden bestellen können und nach der Lieferung jede Menge Werbung im Paket finden.
Darf man nun diese ganzen Firmen auch auf Unterlassung verklagen, immerhin ist das ja auch Werbung die ich nicht zugesagt habe???
Viele bestellen Essen über irgendwelche Lieferdienste (fangen meistens mit "L" an), kann man diese auch verklagen, nur weil sie nach der Auslieferung um eine Bewertung für den Lieferanten fragen?
Sorry, aber dieser ganze Bürokratenkram hat nichts mehr mit der eigentlichen Realität zu tun.
Ok, ich bekomme eine Bewertungsanfra ge - egal in welcher Form - ich glaube, das ich intelligent genug bin um für mich selber zu entscheiden, ob ich nun eine Bewertung abgebe, oder diese einfach ignoriere.
Jemanden einen Strick daraus zu drehen, ist einfach nur lächerlich und gibt eigentlich einen Einblick auf das Niveau des eigentlichen - in solchen Fällen - Geschäftpartnern.
Denn letztendlich ist der Kunde nichts anderes, er geht einen Vertrag (Bestellung, Lieferung) mit einem Verkäufer ein und da sollte man sich halt an einige Dinge auch halten.
Meiner Meinung nach gehört auch dazu, dass der Verkäufer anfragt, ob er mit der Abwicklung (Ware, Essen usw.) zufrieden war.
Gruß
Robert
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Wie sieht es aus wenn ich dies auf die Rechnung drucke???
Wie ist es mit der Aussage: Gegründet 1980 oder ... seit 30 Jahren am Markt ?
Das ist doch dann auch alles Werbung.
LOL - Noch besser : Öffnungszeiten von 13 - 18 Uhr geöffnet oder 24 Stundenservice - ALLES WERBUNG
Ich werf mich weg!!
Solche Menschen müssten in einer Datenbank gesammelt werden und nie und nimmer irgendwas verkauft bekommen!
Würde mich nicht wundern wenn dies ein Rechtsanwalt war und damit auch noch Geld verdient hat!
Ihre Antwort schreiben