Der Deutsche Olympische Sportbund hat eine bundesweit agierende Fitnessstudiokette wegen der Verwendung der Worte Olympia und olympisch verklagt.
Anlässlich der Olympischen Spiele in Rio warb der Betreiber der Fitnessstudiokette mit „Olympia-Rabatten” und „Olympischen Preisen”. Der Betreiber wollte nach Angaben der Werbung „Olympia in den Club” holen. Das hat er damit erreicht, in dem für die Gewährung des „Olympia-Rabatts” die Anzahl der Trainingsbesuche in „Medaillen” gemessen wurde. Wie aus der Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Frankfurt weiter hervorgeht, sah der Deutsche Olympische Sportbund hierin eine Rechtsverletzung.
Schutz der Begriffe Olympia und olympisch
Es dürfte schon nicht vielen Personen bewusst sein, dass die Begriffe Olympiade, Olympia und olympisch überhaupt geschützt sind. Noch unbekannter dürfte die Tatsache sein, dass es dafür ein extra Gesetz gibt: Das Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen, kurz OlympSchG.
Hierbei handelt es sich um einen ganz ähnlichen Schutz wie im Markenrecht. Man darf die Begriffe, inklusive Wortzusammensetzungen und Übersetzungen, sowie das Logo unter anderem dann nicht verwenden, wenn dadurch eine Verwechslungsgefahr besteht oder es zu einem sogenannten Imagetransfer kommt.
OLG Frankfurt: Keine Verwechslungsgefahr
Das OLG Frankfurt lässt mitteilen, dass der Fitnessstudiobetreiber bereits in der ersten Instanz vor dem LG Frankfurt recht bekommen hat. Grund war die fehlende Verwechslungsgefahr. Für den verständigen Durchschnittsverbraucher sei es offensichtlich, dass die Werbeaktion in keinem Zusammenhang zu den Veranstaltern der Spiele steht. Zum Beispiel sei eine Tätigkeit als Sponsor regelmäßig daran zu erkennen, dass sich der Sponsor auch als solcher outet. Insofern ist bereits aus den Umständen eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen.
Kein Imagetransfer durch „Olympia-Rabatt”
Gemäß des Urteils liegt auch kein sogenannter unlauterer Imagetransfer vor. Unter Imagetransfer versteht man die unlautere Rufausbeutung. Eine Rufausbeutung liegt dann vor, wenn durch die Nutzung des Begriffs die Wertschätzung für die Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung ausgenutzt und beeinträchtigt werden würde. Dies wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn aus der Werbung des Fitnessstudiobetreibers hervor ginge, dass die angebotenen Produkte olympische Qualität hätten.
Dies sei laut OLG aber gerade nicht der Fall. Durch die gleichzeitig stattfindenden Spiele in Rio sei klar, dass es sich um eine bloße Assoziation handeln würde. Durch die Medaillen, die Kunden für ihre Besuche sammeln konnten, sei außerdem klar, dass es sich hier nur um einen spielerischen Bezug zu den echten Spielen handelt. Diese bloße Bezugnahme in Verbindung mit der Verwendung des Begriffs sei noch keine Rufausbeutung. Die Verwendung der Begriffe „Olympia-Rabatt” und „Olympia-Preise” stelle lediglich einen blickfangmäßigen Bezug zu den zeitgleich stattfindenden Spielen dar. Die Verwendung der Begriffe bedeutet in diesem Zusammenhang nur, dass dem Kunden damit die zeitliche Bedingung der Aktion erklärt wird.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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