In einem aktuellen Urteil sorgte das Landgericht Köln für Aufsehen in der Internetwelt. Nach Meinung der Richter sollen die notwendigen Urheberrechtshinweise auch bei der Darstellung des Bildes in der Vollansicht erforderlich sein. Wie das Gericht seine Entscheidung begründete und welche Konsequenzen dies für den Online-Handel haben wird, lesen Sie in unserem Beitrag.
(Bildquelle Copyright-Zeichen aus Fotos: Kaetana via Shutterstock)
Ein weiteres Urteil versetzt Online-Händler in Angst und Schrecken. Diesmal geht es um den korrekten Urheberrechtsvermerk bei der Verwendung von Bilden aus dem Bildarchiv Pixelio. Droht hier eine neue Abmahnwelle?
Laut dem aktuellen Urteil des Landgerichts Köln müssen von Pixelio erworbene Bilder auch bei der direkten Anzeige über die Bild-URL einen Urhebervermerk enthalten (Landgericht Köln, Az.: 14 O 427/13).
Dem Streit ging Folgendes voraus: Ein Hobbyfotograf veröffentlichte seine Fotos im Bildarchiv www.pixelio.de und stellte sie zum Download bereit. Eine Webseitenbetreiberin lud eines dieser Fotos herunter und verwendete sie auf der Internetseite im Rahmen der Illustration eines Artikels. In diesem Zusammenhang erfolgte auch die Nennung der Urheberhinweise. Darauf kam es dem Fotografen aber nicht an. Grund war vielmehr, dass bei der Darstellung des Fotos als Vollbild – zu erreichen über rechte Maustaste und Klick auf „Grafik anzeigen“ der Urhebervermerk fehlte, weshalb die Webseitenbetreiberin eine Abmahnung erhielt.
Pixelio-Lizenzbedingungen fordern Urheberhinweis bei Vollbilddarstellung
Das Gericht hielt die Abmahnung für begründet. Zur Erklärung führte es aus, bei der Darstellung beispielsweise in einer Artikelbeschreibung und die Darstellung als Vollbild unter dem Direktlink zur Bilddatei handele sich um verschiedene Verwendungen im Sinne der Lizenzbedingungen, die jeweils eine gesonderte Urhebernennung erfordern.
Die Bedingungen zur Urheberrechtsangabe von Pixelio lauten wie folgt:
„IV. Urheberbenennung und Quellenangabe
Der Nutzer hat in für die jeweilige Verwendung üblichen Weise und soweit technisch möglich am Bild selbst oder am Seitenende PIXELIO und den Urheber mit seinem beim Upload des Bildes genannten Fotografennamen bei PIXELIO in folgender Form zu nennen: ‚© Fotografenname / PIXELIO’ Bei Nutzung im Internet oder digitalen Medien muß zudem der Hinweis auf PIXELIO in Form eines Links zu www.pixelio.de erfolgen.“
Die Lizenzbedingungen stellen insoweit eindeutig auf die „jeweilige Verwendung“ ab. Wird das Bild also mehrfach genutzt, so sei auch eine mehrfache Urhebernennung erforderlich. Dies gelte unabhängig davon, ob man jede URL als eigenständige Internetseite oder lediglich als Unterseite bzw. Einbettung einordnen möge. Denn jeder URL könne individuell und unabhängig von anderen URLs gesondert aufgerufen und entsprechend eingestellte Bilder mittels der Bildersuche (z.B. über Google) aufgerufen werden.
Die (richtige) Nennung des Urhebers, z.B. in der Artikelbeschreibung, könne die fehlende Urhebernennung unter dem Direktlink zur Bilddatei als Vollbild nicht ersetzen. Eine Vergleichbarkeit – etwa mit der Impressumspflicht, wo eine ständig verfügbare und jederzeit deutlich wahrnehmbare Schaltfläche genügt – verneinte das Gericht.
Auch an der Verständlichkeit und Transparenz der Lizenzbedingungen ließ das Gericht keinen Zweifel. Der Wortlaut „üblichen Weise und soweit technisch möglich“ beziehe sich dabei lediglich auf die Form der Anbringung der Urhebernennung. Sie sei nicht so zu verstehen, dass eine Urhebernennung stets nur dann erfolgen solle, wenn die Benennung als solche üblich sei und im Übrigen überhaupt keine Benennung zu erfolgen habe.
Lösungsvorschläge
Der Nutzer der Bilddatei muss entweder technische Möglichkeiten ergreifen, um eine solche isolierte Anzeige und Auffindbarkeit über eine Internetsuchmaschine gänzlich zu unterbinden oder aber den Urhebervermerk im Bild selbst anbringen, wie es mit einer Standardbildbearbeitungssoftware ohne Weiteres möglich ist. Aber Achtung: Auch dies ist nicht ohne Weiteres möglich, wenn das Foto nur mit einem eingeschränkten Bildbearbeitungsrecht freigegeben worden ist.
Fazit
Das Urteil löste heftige Diskussionen aus und auch für Online-Händler, Blogger und Co. könnte das Urteil nun ungeahnte Folgen haben - trifft man diese Urheberangabe in der Vollbilddarstellung quasi nie an. Auch Pixelio selbst nahm kritisch zum Urteil Stellung und will sich an einer Berufung gegen das Urteil des LG Köln beteiligen.
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das Thema ist derzeit noch sehr komplex. Wir würden Sie bitten, bei Fragen zu speziellen Bildportalen eine Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen.
Viele Grüße,
die Redaktion
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Pixelio hat eindeutig auf seinen Seiten (auch schon vor dem Bekanntwerden des Urteils) die Urheberbenennun g am Bild in den Nutzungsbedingu ngen geregelt. Diese sollte auch der Bildautor kennen und vielleicht mal vor dem Upload studieren.
Pixelio hat nun auch eine Stellungnahme veröffentlicht die sich vielleicht auch mal die Zuständigen am LG Köln und vor allem der Bildautor durchlesen sollten.
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Mir stellt sich nun die Frage, ob grundsätzlich der Urheber im Vollbild genannt werden muss, oder ob dies an der Formulierung der Urheberrechtsan gaben bei Pixelo liegt? Immerhin willigt der Fotograf entsprechenden Bedingungen zu. So könnte es bei fotolia.com etc. schon wieder anders aussehen oder?
Die Problematik wird aber sein, dass man nicht ohne weiteres direkt ins Bild schreiben darf und laut dem Urteil wird dies gefordert. Ich als Fotograf würde mich auch nicht wünschen, wenn meine Bilder editiert werden. Welchen Lösungsansatz gibt es da?
Gruss Artur Nietsch
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