Eine gute Artikelbeschreibung verfügt in jedem Fall auch über anschauliche Produktbilder. Wer die Fotos nicht selbst machen will, kommt schnell in die Versuchung, sich am „Fotofundus“ eines anderen zu bedienen. Doch auch wenn dieser kein Berufsfotograf ist, können hohe Schadensersatzzahlungen bei der unberechtigten Verwendung drohen…
(Bildquelle Kamera mit Geld: kaczor58 via Shutterstock)
Bei der Berechnung des Schadensersatzes wegen einer unberechtigten Verwendung von hochwertigen Fotos eines Berufsfotografen kann die sog. MFM-Tabelle als Orientierungshilfe verwendet werden. Das hat das Oberlandesgericht Hamm in einem Urteil vom 13.02.2014 (Az.: 22 U 98/13) entschieden.
Was ist die MFM-Tabelle?
Die sog. „Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing“ (kurz: MFM) legt die üblichen Honorare im Foto-Bereich in einer jährlichen Tabelle - der sog. MFM-Tabelle - fest. Die dort festgesetzten Bildhonorare sind zwar grundsätzlich unverbindlich, werden jedoch beispielsweise bei Rechtsstreitigkeiten häufig als Ausgangspunkt für die Berechnung des Schadensersatzes herangezogen.
Auch in dem vom OLG Hamm zu entscheidenden Rechtsstreit ging es um die unberechtigte Verwendung von Produktfotos eines Berufsfotografen und die Höhe des Schadensersatzanspruches
Qualität hat ihren Preis
Nach Ansicht des Gerichts sei die Anwendbarkeit der MFM-Tabelle als Orientierungshilfe allein für die Verwendung von Fotos professioneller Berufsfotografen gerechtfertigt. Die von einem Berufsfotografen erstellten Lichtbilder weisen im Unterschied zu semi-professionellen Aufnahmen eine hohe Qualität auf. Hinzu kommt, dass die angesetzten Honorare die Einnahmen für die gewerbliche Tätigkeit der Fotografen darstellen.
Bei privat erstellten Lichtbildern bestehen dagegen zahlreiche Unterschiede. Zum einen weisen solche Fotos selten die Qualität von Bildern eines professionellen Fotografen auf. Oft fehlen die Erfahrung und auch die technische Ausstattung, um eine vergleichbare Qualität zu erzielen.
Keine Anwendbarkeit der MFM-Tabelle bei semi-professionellen Bildern
Die Richter verneinten die Anwendbarkeit der MFM-Tabelle im konkreten Fall – anders als noch die Vorinstanz. Gemessen an den Ausführungen können die MFM-Empfehlungen hier schon deshalb nicht anwendbar sein, weil kein Berufsfotograf als Rechteinhaber betroffen ist.
Zur Begründung führte das Gericht aus, es handelte sich um äußerst simple Produktfotografien mit einer geringen Schöpfungshöhe und erheblichen Qualitätsmankos. Das konkrete Lichtbild könne insgesamt nicht als professionelles Werk angesehen werden und würde am Markt die geltend gemachten Preise tatsächlich nicht erzielen.
Fazit
Das OLG Hamm hat die Rechte von Berufsfotografen auf einen angemessenen Schadensersatz mit der Entscheidung gestärkt. Gleichwohl: Bei der unberechtigten Verwendung von Produktfotos besteht dennoch ein Anspruch auf Schadensersatz. Im konkreten Fall musste - ausgehend von den Lizenzgebühren der MFM-Tabelle – immerhin noch ein Abschlag von 60 % gezahlt werden, der mit 5.268,97 € zu Buche schlug.
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