Irren ist menschlich. So schleichen sich auch im Alltag immer wieder Tippfehler ein. So ging es auch der Käuferin einer gebrauchten Kinderhose. Auf dem Überweisungsträger verrutschte das Komma und anstatt 10 Euro wurden stolze 1000 Euro überwiesen. Schließlich landete der Fall vor dem Amtsgericht. Lesen Sie in unserem Beitrag, wie der Rechtsstreit ausging.

Teure Online-Hose

(Bildquelle Kind vor Laptop: Velazquez77 via Shutterstock)

In unserem heutigen Beitrag geht es um einen teuren Tippfehler, der einer Kundin zum Verhängnis wurde. Um die Zahlung von 990 € für den Kauf einer gebrauchten Kinderhose aus einem Internetgeschäft ging es in einem Zivilverfahren vor dem Amtsgericht Trier (Urteil vom 12.03.2014, Az.: 31 C 422/13).

Wie kam es zum Rechtsstreit? Für 9,50 € hatte eine Käuferin eine gebrauchte Kinderhose über eine Internetplattform gekauft und wollte dann 10,00 € an die Verkäuferin überweisen. Sie füllte daraufhin handschriftlich einen Überweisungsträger für ihre Bank aus, wobei das Komma unter die Betragszeile geriet. Bei der automatischen Einlesung des Überweisungsauftrages wurde das Komma nicht erfasst. So wurde an die Verkäuferin ein Betrag von 1000 € überwiesen.

Nachdem diese den Zahlungseingang bemerkt hatte, schrieb sie eine E-Mail an die Käuferin mit folgendem Inhalt:

"Hallo, die Zahlung ist eingegangen, allerdings haben sie sich vertan. Sie haben mir statt 9,50 Euro, sage und schreibe 1000 Euro überwiesen. Wenn ich das nicht als Trinkgeld verstehen soll, schicken Sie mir doch bitte Ihre Bankverbindungsdaten, damit ich Ihnen das Geld zurücküberweisen kann;-) Liebe Grüße“

Die Käuferin, die diese E-Mail wohl nicht richtig gelesen hat, antwortete:

„Nein, das passt schon so ;-)“

Die Verkäuferin bedankte sich noch einmal mit den Worten:

„Hallo nochmal, Ich bin gerade ein wenig sprachlos über soviel Großzügigkeit. Ich meine, ich will mich nicht beklagen, ich bin eine arme Studentin und kann das Geld wirklich gut gebrauchen. Aber darf ich den Grund für ihre Großzügigkeit erfahren? Liebe Grüße“

Nachdem die Käuferin dann ihren Kontoauszug eingesehen hatte, forderte sie von der Verkäuferin Zahlung eines Betrages von 990 €. Sie meinte, die Verkäuferin habe nicht ernsthaft davon ausgehen können, dass jemand 1000 € für eine gebrauchte Kinderhose zahle, obwohl der Kaufpreis bei 9,50 € gelegen habe.

Die Verkäuferin machte geltend, sie habe den unverhofften Geldsegen in den nächsten Tagen für außergewöhnliche Dinge verwendet (Kleidung, Pflegeprodukte, Essen etc.).

Rechtlicher Hintergrund

Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist geregelt: Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas erlangt, ist diesem zur Herausgabe verpflichtet. Überweist jemand bei der Begleichung seiner Schuld also einen zu hohen Betrag – wie im „Hosen-Fall“ – so ist es nicht gerecht, wenn er das zu viel bezahlte Geld einfach behalten darf. Er soll sich nicht an dem Irrtum des Anderen bereichern dürfen.

Nach dem Gesetz ist die Verpflichtung zur Herausgabe aber wiederum ausgeschlossen, soweit der Empfänger gutgläubig war und nicht mehr „bereichert“ ist. Konsequenz dessen ist, dass der Besitzer des Geldes nach Belieben verfahren darf und nur herauszugeben braucht, was noch vorhanden ist.

Die zuständige Richterin gelangte zu dem Ergebnis, dass es letztlich auch hier darauf ankomme, inwieweit die Besitzerin des Geldes sich auf eine Entreicherung berufen könne. Die Parteien haben sich daraufhin auf eine Rückzahlung knapp der Hälfte des eingeklagten Betrages verständigt.

Quelle: Pressemitteilung des Amtsgerichts Trier vom 12.03.2014