Warum darf man nicht mit dem werben, was das Produkt auch bewirkt: Nämlich die Beendigung des Durchfalls bei einem Durchfall-Medikament? Was dieser Fall mit dem Autofahren zu tun hat, sagt unser kurioses Urteil zum Start ins Wochenende.
(Bildquelle Toilettenpapier mit Medikamenten: Chamille White via Shutterstock)
Die Werbung für ein Medikament gegen Durchfall mit der Anpreisung "L. stoppt Durchfall" ist unzulässig, wenn das Medikament den Durchfall nicht binnen weniger Stunden beendet.
Der für Wettbewerbssachen zuständige Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichtes untersagte in einem vor kurzem veröffentlichten Urteil die Verwendung dieses Slogans (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 30.01.2014, Az.: 6 U 15/13).
Zum Sachverhalt
Ein Arzneimittelanbieter vertrieb in Deutschland unter anderem das Präparat L., dessen Wirkstoff aus gefriergetrockneten Milchsäurebakterien besteht. Er warb für das Medikament unter anderem mit den Angaben "L. stoppt Durchfall". In der Werbung nahm der Arzneimittelanbieter Bezug auf eine wissenschaftliche Studie, aus der hervorging, dass die Durchfalldauer sich bei einer Behandlung mit L. im Mittel um 1,3 Tage auf knapp zwei Tage verringerte im Vergleich zu einer Gruppe die Placebos erhalten hatte.
Der klagende Verein, der den Zweck hat, die lautere Werbung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens zu wahren, mahnte den Arzneimittelanbieter wegen irreführender Werbung ab, weil nicht erwiesen sei, dass das Medikament den Durchfall stoppe, also der Erfolg schnell, sofort und eindeutig auftrete. Der Arzneimittelanbieter wies die Abmahnung zurück. Aus Sicht des Arzneimittelanbieters begründet der Werbeslogan bei dem Adressaten nur die Erwartung, dass der Durchfall binnen weniger Stunden "spürbar gelindert" sei. Daraufhin klagte der Verein auf Unterlassung der Werbung.
Aus den Urteilsgründen
Die Werbeaussage "L. stoppt Durchfall" ist irreführend und stellt damit eine unzulässige geschäftliche Handlung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar.
Der Slogan begründet in dem Adressaten die - unstreitig enttäuschte - Erwartung, dass der Durchfall binnen weniger Stunden (jedenfalls nicht erst nach 2 Tagen) vollständig beendet sei, das heißt, dass schon dann jegliche Symptome verschwunden seien. Wenn der Durchfall binnen weniger Stunden nicht vollständig beendet, sondern nur spürbar gelindert ist, wird diese Erwartung nicht erfüllt.
Das Gericht folgt nicht der Argumentation des Arzneimittelanbieters, dass der Begriff "Stoppen" lediglich den Beginn eines Vorgangs bezeichnet. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch "stoppt" beispielsweise ein Auto nicht schon dann an einer Ampel, wenn es immer langsamer wird, während es an der Ampel vorbeifährt, sondern nur dann, wenn es schon an der Ampel wirklich stehen bleibt.
Auch wenn der Arzneimittelanbieter zwischenzeitlich in seiner Internetwerbung den Slogan "L. stoppt Durchfall" durch den Slogan "L. bekämpft Durchfall" ersetzt hat, entfällt hierdurch nicht die Wiederholungsgefahr (die Voraussetzung für den Unterlassungsanspruch ist). Zumal sie im Printbereich noch mit den ursprünglichen Slogans wirbt.
Quelle: Pressemitteilung 6/2014 vom 20.03.2014
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