Fehlende oder mangelhafte Grundpreisangaben sind immer wieder der Grund für Abmahnungen. Unklar ist dabei beispielsweise häufig, ob und wie Gratiszugaben zu einem Produkt im Grundpreis zu erfassen sind. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat mit Urteil vom 29.06.2012 (Az: 6 U 174711) entschieden, dass Gratis-Zugaben desselben Produktes bei der Grundpreisangabe ebenfalls eingerechnet werden müssen.

Im Sachverhalt, über den das OLG Köln zu entscheiden hatte, bewarb eine Lebensmittelhandelskette den Kauf diverser nach Kundenwunsch zusammengestellter Erfrischungsgetränke in Kästen á 12 1-Liter-Flaschen wie folgt:

„Beim Kauf eines Kastens erhalten Sie zusätzlich 2 Flaschen GRATIS“ bzw. „2 Flaschen GRATIS beim Kauf eines Kastens“

Als Grundpreis war in der Werbung der Betrag angegeben, der dem Preis des Kastens geteilt durch 14 entsprach - der Händler hatte also die 2 Gratis-Liter-Flaschen bei der Berechnung der Grundpreisangabe berücksichtigt.

Diese Angabe mahnte eine Verbraucherzentrale als Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) ab. Die niedrigere Grundpreisangabe, welche aus der Berücksichtigung der 2 Gratisflaschen resultiert, sei irreführend. Die Gratisflaschen hätten keinen Preis gehabt und folglich auch keinen Grundpreis.

Das sah das OLG Köln anders und entschied zu Gunsten der Lebensmittelhandelskette.

Das Urteil des OLG Köln hierzu auszugsweise:

„...Der Senat sieht die vorstehenden Bestimmungen nicht deswegen als verletzt an, weil die Beklagte den Grundpreis für eine Menge von 14 Flaschen angegeben und so zusätzlich zu den 12 in der Getränkekiste enthaltenen, auch die beiden als „GRATIS“ angebotenen Flaschen in die Berechnung des Grundpreises mit einbezogen hat.

Dem Kläger ist einzuräumen, dass Ware, die „gratis“, also kostenlos, abgegeben wird, per Definition keinen Preis hat und damit auch keinen Grundpreis haben kann. Für den hier gegebenen Fall einer (erlaubten) kostenlosen Zugabe durch die Abgabe einer größeren Menge von Fertigpackungen als der zu bezahlenden (hier: 14 Getränkeflaschen anstelle von 12) kann dieser Ausgangspunkt indes den Vorwurf des Verstoßes gegen die Pflicht zur Angabe des Grundpreises nicht tragen. Die Norm des § 2 PAngV verfolgt das Ziel, einen Preisvergleich auch in solchen Fällen zu ermöglichen, in denen das Produkt auf dem Markt in verschiedenen Quantitäten angeboten wird (...).

Dem Verbraucher soll im Interesse der Preisklarheit eine leichtere Übersicht über die Preisgestaltung für vergleichbare Warenangebote und damit eine vereinfachte Möglichkeit zum Preisvergleich verschafft werden (....). Dieses Ziel wird durch die von dem Kläger erstrebte Berechnung des Grundpreises allein für die zu bezahlenden 12 Flaschen nicht erreicht. Der Umstand, dass der Kunde nur 12 Flaschen zu bezahlen hat, ändert nämlich nichts daran, dass er tatsächlich nicht nur 12, sondern 14 Flaschen erhält. Angesichts dessen kann die erstrebte Vereinfachung von Preisvergleichen mit anderen Angeboten von Erfrischungsgetränken nur dann erreicht werden, wenn auch die zusätzlich gratis angebotenen beiden Flaschen bei der Berechnung des Grundpreises mitgezählt werden.

Der Kunde wird nämlich in den Preisvergleich trotz ihrer unentgeltlichen Abgabe auch die beiden „gratis“-Flaschen einbeziehen, weil sie für ihn denselben Gegenwert wie die zu bezahlenden Flaschen haben. Er erhält für den angegebenen Preis von 7.99 € nicht 12 Flaschen, sondern 14 und wird daher bei einem Preisvergleich mit anderen Angeboten auch nicht nur 12, sondern eben alle tatsächlich erhaltenen 14 Flaschen zugrundelegen. Demgegenüber würde die Grundpreisangabe das gesetzgeberische Ziel (nahezu) nicht erreichen, wenn von der Beklagten mit dem Kläger verlangt würde, der Berechnung lediglich 12 Flaschen zugrunde zu legen.

Der sich dann ergebende höhere Betrag von 0,67 € wäre für einen realistischen und praktikablen Preisvergleich, der aus den vorstehenden Gründen die tatsächlich erhaltene Menge an Getränken berücksichtigen muss, fast untauglich. Der Kunde müsste, um einen brauchbaren Vergleich vornehmen zu können, seinerseits die beiden Flaschen in den Grundpreis aufwendig einrechnen, um die vom Gesetz erstrebte Vergleichsgrundlage zu haben. Das wäre mit dem gesetzlichen Ziel einer Vereinfachung der Vergleichbarkeit verschiedener Angebote nicht zu vereinbaren....“

Fazit:

Es ist Vorsicht geboten, leichte Abweichungen im Sachverhalt führen schnell zu einer abweichenden rechtlichen Bewertung.

Wenn beispielsweise ein Weinhändler Einzelflaschen eines bestimmten Weins zum Erwerb anbietet und dem Kunden anbietet, dass er beim Kauf von z.B. 12 Flaschen eine Draufgabe von 2 Flaschen desselben Weins erhält (also eine Art Mengenrabatt), müsste in diesem Fall einmal der Grundpreis, der sich unter Berücksichtigung von 12 Flaschen ergibt und zusätzlich der Grundpreis, der sich unter Berücksichtigung von 14 Flaschen ergibt, angegeben werden. Denn wenn der Verbraucher lediglich 2 Flaschen des Weins erwirbt, bekommt er die Gratiszugabe (also die 2 Flaschen umsonst) nicht - dann würde aber eine Grundpreisangabe ausschließlich unter Berücksichtigung von 14 Flaschen für seinen Einkauf nicht stimmen.

Wenn der Weinhändler allerdings ausschließlich Bestellungen in „12-Flaschen-Schritten“ akzeptiert und dann mit der Draufgabe von 2 Gratis-Flaschen wirbt (um den Kunden überhaupt zur Bestellung des „12-Flaschen-Vorrats“ zu animieren), wäre eine einzige Grundpreisangabe, welche den Preis des Kastens geteilt durch 14 entspricht, korrekt.
Weiterführende Hinweise zur Grundpreisangabe z.B. bei der Plattform eBay finden Sie unter https://www.haendlerbund.de/hinweisblaetter/finish/1-hinweisblaetter/4-angabe-von-grundpreisen-bei-ebay.

Das OLG Köln hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, da die Frage der Berechnung des Grundpreises in Fällen einer Gratis-Zugabe höchstrichterlich bisher noch nicht geklärt ist.