Die Nutzung eines Rückgabe- oder Stornierungsformulares ist eine zulässige Möglichkeit das Widerrufsrecht auszuüben. Sind jedoch noch weitere Schritte notwendig z.B. die Bestätigung der Widerrufserklärung durch eine Bestätigungsmail, hindert dies die wirksame Ausübung des Widerrufsrechtes nicht. Das entschied das Amtsgericht München.

 Buch mit Hammer

(Bildquelle Buch mit Richterhammer: sergign via Shutterstock)

Wird einem Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Erklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb der Widerrufsfrist gegenüber dem Unternehmer zu erklären. Das Widerrufsrecht und dessen Ausübung darf jedoch nicht davon abhängig gemacht werden, dass nach der Nutzung eines Stornierungsformulars eine zugesendete Bestätigung nicht erneut „bestätigt“ wird (Urteil des Amtsgerichts München vom 20.3.14, AZ 261 C 3733/14 - nicht rechtskräftig).

Der Fall

Eine Verbraucherin buchte online einen Schwimmkurs, der noch am gleichen Tag bestätigt wurde. Noch am gleichen Tag machte diese von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch, indem sie das online zur Verfügung gestellte Stornierungsformular des Unternehmens ausfüllte und abschickte. Das Unternehmen hat die Stornierung erhalten, aber nicht gegenüber der Kundin bestätigt.

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens steht:

„Bei online-Anmeldungen ist die Stornierung zusätzlich über die Webseite „Kursbuchung/Stornierung eines Kurses“ unter Angabe der Buchungsnummer und der bei der Anmeldung angegebenen Emailadresse möglich. Sobald der Kunde das Stornierungsformular abschickt, erhält er eine neue Email mit folgendem Inhalt: „Um die Stornierung final abzuschließen, müssen Sie diesen Link jetzt anklicken: Bitte klicken Sie hier, um final zu stornieren.“ Sobald wir Ihre Stornierungsbestätigung erhalten haben, bekommen Sie von uns eine weitere Mail, die die Stornierung bestätigt.“

Diese Stornierungsbestätigung hat die Kundin nicht abgeschickt. Einige Zeit später erhielt sie eine Rechnung über 117 Euro für den Schwimmkurs, die sie nicht bezahlte. Daraufhin reichte das Unternehmen eine Zahlungsklage gegen sie ein. Das klägerische Unternehmen ist der Meinung, dass die Stornierung und die Ausübung des Widerrufsrechtes unwirksam seien, da sie von der Kundin trotz der Aufforderung nicht bestätigt worden sei.

Gericht gab Kundin Recht

Der online gebuchte Schwimmkurs ist ein Fernabsatzvertrag im Sinn von § 312 b Abs. 1 BGB. Bei einem Fernabsatzvertrag steht dem Verbraucher gemäß § 312 d Abs. 1 BGB ein Widerrufsrecht zu.

Zusätzliche Bestätigung gesetzlich nicht vorgesehen

Dieses Widerrufsrecht sei von dem Verbraucher wirksam ausgeübt worden. Das Unternehmen hat das von der Kundin ausgefüllte und abgeschickte Stornierungsformular erhalten. Das Widerrufsrecht sei rechtzeitig und in der richtigen Form ausgeübt worden. Der Widerruf sei wirksam, obwohl die Kundin die Stornierungsbestätigung nicht abgeschickt hat. Das Gericht führt aus, dass solch eine zusätzliche Bestätigung nach Ausübung des Widerrufsrechts weder im Gesetz als Voraussetzung für einen wirksamen Widerruf vorgesehen sei noch sich aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin ergebe. Die Kundin habe bei der Stornierung ihre E-Mailadresse und Buchungsnummer angeben müssen, so dass die eindeutige Zuordnung möglich gewesen sei.

Quelle: Pressemitteilung 17/14 vom 05. Mai 2014

Auch nach Inkraftreten des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie reicht für einen wirksamen Widerruf eine Erklärung des Verbrauchers, aus der der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen muss, aus. Das Widerrufsrecht kann weiterhin ohne Begründung erklärt werden. Sehen Sie dazu ausführlicher Teil 11 unserer Artikelreihe.