Die Amazon-Prime-Mitgliedschaft spaltet die digitale Welt. Auf der einen Seite bekommen Kunden einen umfangreichen Service mit kostenlosem Versand, zeitnaher Lieferung und zusätzlichen Gimmicks wie einem Streaming-Angebot für Filme und Serien. Auf der anderen Seite stehen die zahlreichen Amazon-Konkurrenten einem solchen Angebot schier fassungs- und machtlos gegenüber. Eine Entscheidung des LG München I gegen Amazon dürfte für viele Online-Händler nun jedoch zumindest eine kleine Aufmunterung sein.
(Bildquelle Amazon Packaging: Nic Taylor via Flickr, ohne Änderungen, bestimmte Rechte vorbehalten)
Hintergrund des aktuellen Amazon-Prime-Urteils
Für Amazon dürfte es eine Art Goldgrube gewesen sein: Der Online-Gigant hatte in der Vergangenheit für seine Prime-Mitgliedschaft einen „Test“-Button gesetzt, mit dessen Hilfe die Verbraucher den umfangreichen Prime-Service 30 Tage lang ausprobieren konnten. Das Problem an diesem verlockenden Angebot: Die Test-Mitgliedschaft wandelte sich automatisch in eine Jahresmitgliedschaft, sofern die Test-Kunden in ihren Kontoeinstellungen vergaßen, sich von diesem Dienst abzumelden.
Gegen dieses Vorgehen hatte der Verbraucher-Service Bayern nach Informationen von Spiegel Online vor etwa einem Jahr rechtliche Schritte eingeleitet. In einem Eilbeschluss stellte die 33. Zivilkammer am Landgericht München damals fest, dass Amazon in Zukunft seine Kunden unmissverständlich auf jene Kosten hinweisen muss, die nach dem Ablauf der Testperiode anfallen.
Ein Resultat dieses Urteils war außerdem, dass Kunden, die ihre Prime-Mitgliedschaft damals über den „Jetzt kostenlos testen“-Button bestellten, nicht verpflichtet waren, die Jahresgebühr in Höhe von 29 Euro zu begleichen.
Aktuelle Entscheidung im Prime-Fall: Anlockwirkung der Button-Methode
Das Landgericht München I hat in einem aktuellen Urteil nun die einstweilige Verfügung gegen Amazon bestätigt. Weil das Gericht die Gefahr von Wiederholung nicht ausschließen konnte, koppelte es das Verbot des Amazon „Test“-Button-Verfahrens an die Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 Euro bei Zuwiderhandlung.
Die Button-Aufschrift „jetzt kostenlos testen“ würden viele Kunden eher verführen, das Angebot in Anspruch zu nehmen, als ein Button mit der Kennzeichnung „zahlungspflichtig bestellen“, kommentierte das Gericht in seiner Begründung. Es liege demnach eine „Anlockwirkung“ vor, wodurch gegen die Verbraucherschutznorm verstoßen würde.
Amazon hat die Möglichkeit, gegen das aktuelle Urteil (Az.: 33 O 23969/13) Berufung beim Oberlandesgericht München einzulegen.
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