Ein Facharzt für Orthopädie warb auf seiner Internetseite für eine bestimmte Behandlungsform. Am Ende des Textes befand sich nach der Ankündigung „Weitere Informationen auch über die Studienlage finden Sie unter …“ ein elektronischer Verweis (Link) zur Startseite der Internetpräsenz eines Forschungsverbandes. Diese Gestaltung führt jedoch nicht automatisch zu einer (Mit)Haftung desjenigen, der den Link setzt.

Richterhammer Email

(Bildquelle Internet-Gesetze: 3dfoto via Shutterstock)

Werden auf den Unterseiten, auf die der Link navigiert, irreführende Aussagen getroffen, führt dies nicht per se zu einer Verantwortlichkeit. Auch dem Arzt im konkreten Fall sind die nach Klick auf den Link abrufbaren wettbewerbswidrigen Aussagen nicht zuzurechnen (Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 19.02.2014, Az.: 6 U 49/13). Der beklagte Arzt habe nach Meinung der Richter nicht für die streitbefangenen Angaben auf der anderen Webseite einzustehen. Es könne nicht festgestellt werden, dass er sich mit dem Setzen des Links die Inhalte des fremden Internetauftritts in einer Weise zu Eigen gemacht hat, die es rechtfertigt, ihm diese Inhalte wie eigene Werbeaussagen zuzurechnen.

Der elektronische Verweis mit der vorangestellten Ankündigung von „Informationen auch über die Studienlage“ wirkt eher wie der abschließende Hinweis auf weiterführende Literatur am Ende eines Zeitschriftenartikels, mit dem der Verfasser keine ungeteilte Zustimmung zu allen im angegebenen Schrifttum vertretenen Auffassungen zum Ausdruck bringt.

Hinzu kommt, dass der gesetzte Link nicht etwa unmittelbar zu den beanstandeten Aussagen führte, sondern zu der – für sich genommen – beanstandungsfreien Startseite des Internetauftritts.

Keine ausdrückliche gesetzliche Regelung für Link-Haftung

Die Haftung desjenigen, der mittels eines elektronischen Querverweises (Hyperlink oder Link) den Zugang zu rechtswidrigen Inhalten eröffnet, ist bewusst nicht gesetzlich geregelt worden, sondern richtet sich nach allgemeinen Vorschriften. Danach haftet derjenige, der sich fremde Informationen zu Eigen macht, auf die er mit Hilfe des Hyperlinks verweist, dafür grundsätzlich wie für selbst geschaffene Inhalte. Aus den Gerichtsentscheidungen der vergangenen Jahre ist der Grundsatz abzuleiten, dass das Setzen eines elektronischen Verweises auf die Startseite eines fremden Internetauftritts ungeachtet des empfehlenden Charakters eines solchen Links noch nicht genügt, um anzunehmen, der Linksetzer habe sich mit einem irreführenden oder aus anderen Gründen gegen Anforderungen des Wettbewerbsrechts verstoßenden Inhalt des fremden Internetauftritts identifiziert.

Fazit

Ob eine Haftung für den Inhalt am Ziel eines gesetzten Links in Betracht kommt, muss freilich im konkreten Einzelfall entschieden werden. Der Betreiber einer Webseite kann außerdem folgende Maßnahmen umsetzen, um sich von den verlinkten Inhalten zu distanzieren:

  • Überprüfung der Inhalte, bevor die Links-Setzung erfolgt
  • Deutliche Kennzeichnung der Links als extern
  • Nennung des Datums der Prüfung der verlinkten Website
  • Verdeutlichung des Urheberrechts an einzelnen Texten oder Bildern
  • Das Öffnen der Links sollte stets nur auf die Startseite und in einem separaten Fenster erfolgen

Es bietet sich jedoch schon zur eigenen Sicherheit an, dann und wann eine Prüfung der verlinkten Inhalte vorzunehmen.