In den §§ 305 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) finden sich die gesetzlichen Regelungen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, u.a. auch eine Auflistung von Vereinbarungen, die innerhalb der AGB im Einzelfall unzulässig sein können oder sogar stets unzulässig sind. In den AGB ist es z.B. immer unwirksam, die Haftung für durch Fahrlässigkeit entstandene Gesundheitsverletzungen auszuschließen oder zu begrenzen.

AGB Recht Buch

Zwar gilt in Deutschland der Grundsatz der Vertragsfreiheit, d.h. jeder hat die Freiheit Verträge zu schließen und ist dabei grundsätzlich in Bezug auf den Vertragspartner und den Inhalt frei. Doch dieses Recht gilt nicht immer in uneingeschränkten Umfang, so gibt es zahlreiche Ausnahmen, die von der Rechtsprechung und dem Gesetz aufgestellt werden, z.B. bei der Verwendung von AGB.

AGB-Gestaltung nicht frei

Das Gesetz definiert  AGB als alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt, § 305 Absatz 1 BGB. Werden AGB verwendet, müssen diese anhand der gesetzlichen Vorschriften überprüft werden und dürfen inhaltlich nicht dem Gesetz widersprechen (sog. „Inhaltskontrolle“). Dafür halten die §§ 305 ff. BGB u.a. einen Katalog verbotener AGB-Klauseln vor, der nicht umgangen werden darf. Grund für diese strengen Vorschriften ist die in der Geschäftswelt gängige Praxis, dem Kunden die AGB „aufzuzwingen“, denn praktisch sind alle AGB bestrebt, die Rechte der Kunden abzuschneiden und die Rechte des AGB-Stellers zu erweitern.

Diese Vorschriften aus den §§ 305 ff. BGB dürfen gegenüber Verbrauchern nicht ausgeschlossen werden. Dies gilt nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 20.03.2014, Az: VII ZR 248/13) auch im B2B-Bereich. Die §§ 305 ff. BGB stehen auch im unternehmerischen Rechtsverkehr (B2B) nicht zur Disposition der Vertragsparteien, sondern stellen zwingendes Recht dar, wenn AGB vereinbart werden sollen, so der BGH.

Individuell ausgehandelte Verträge unterliegen nicht dem AGB-Recht

AGB liegen aber nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind. Der Klauselverwender muss sich in diesem Fall aber deutlich und ernsthaft zur gewünschten Änderung einzelner Klauseln bereit erklären und die Verhandlung entsprechend dokumentieren. In diesem Fall gelten dann die strengen Regelungen der §§ 305 ff. BGB mit seinem Katalog der verbotenen Klauseln nicht.

Hier ist jedoch Vorsicht geboten, denn auch durch eine individuell geschlossene Vereinbarung darf beispielsweise der Ausschluss des AGB-Rechts nach §§ 305 ff BGB nicht wirksam vereinbart werden kann, wenn der zugrunde liegende Vertrag überwiegend aus vorformulierten Klauseln besteht und damit letztlich „AGB-ähnlich“ ist.

Praxistipp

Wenn AGB einseitig vorgegeben und wirksam in den Vertrag einbezogen wurden, müssen sie sich der strengen „Inhaltskontrolle“ der §§ 305 ff. BGB unterwerfen. Auch sog. Aushandelsklauseln wie „Die Parteien bestätigen ausdrücklich, dass über jede Klausel ernsthaft und ausgiebig verhandelt wurde.“ helfen nicht, das AGB-Recht auszuschließen, wenn der zugrunde liegende Vertrag überwiegend aus vorformulierten Klauseln besteht.