Online-Händler, die ihre Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche verkaufen, sind nach der Preisangabenverordnung grundsätzlich zur Grundpreis-Angabe verpflichtet. Wenn bei der Preisangabe gar kein konkretes Produkt beworben wurde, kann ausnahmsweise auf die Grundpreis-Angabe verzichtet werden, so das Landgericht Düsseldorf in einem Urteil vom 15.08.2014 (Az.: 38 O 70/14). Lesen Sie nachfolgend die Urteilsgründe…

a hand reaches out of a laptop with a wooden hammer

(Bildquelle a hand reaches out of a laptop with a wooden hammer: krimar via Shutterstock)

Der Fall

Der abgemahnte Online-Händler vertrieb Mittel zur Desinfektion der Hände in verschiedenen Fertiggebinden. Ein eingetragener Verein, dessen Vereinszweck laut Satzung die umfassende Förderung, insbesondere der rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen deutscher Online-Unternehmer und Online-Freiberufler ist, beanstandete das Fehlen eines Grundpreises.

Im Angebot wurde der Grundpreis auf der Artikelübersicht nicht gleichzeitig mit dem Endpreis angezeigt. Nur in der Artikelbeschreibung führt der Händler den Grundpreis und den Endpreis gleichzeitig auf. Dies sei nach Auffassung des abmahnenden Vereins nicht ausreichend. Zudem bot der Händler neben 1 Liter auch diverse andere Volumen an, für die der Grundpreis ebenfalls fehle.

Der Online-Händler ließ sich die Abmahnung nicht bieten und zog vor Gericht. Er hält das Vorgehen des Vereins für rechtsmissbräuchlich und die Abmahnung daher für unbegründet.

Keine konkrete Preisangabe = Kein Grundpreis notwendig

Das Gericht folgte der Auffassung des Händlers und entschied zu seinen Gunsten. Wo keine Artikelpreisangabe vorhanden ist, kann auch kein Grundpreis ergänzt werden, so der Tenor des Gerichts.

Abgebildet war auf dem beanstandeten Angebot

          „T Händedesinfektion Desinfektion ver. Größen“.

Es folgen Abbildungen und unterschiedliche Gebindegrößen. Sodann heißt es

          „Preis von: EUR 1,60“.

Welches Produkt für 1,60 Euro zu erwerben ist, bliebt aber aus der Darstellung heraus unklar. Es muss erst eines der Gebinde ausgewählt werden, um eine Preisangabe zu erhalten. Ausgeschlossen werden kann jedenfalls, dass alle beschriebenen Artikel zu einem Gesamtpreis von 1,60 Euro erworben werden können.

Der Zusatz „von“ deutet an, dass die kleinste Gebindegröße gemeint sein könnte. Jedenfalls fehlte es in der von dem abmahnenden Wettbewerbsverein beanstandeten Darstellung an einer konkreten Produktpreisangabe, die ihrerseits eine Prüfung ermöglicht, ob eine Grundpreis-Angabe zusätzlich erforderlich ist. Dies wäre beispielsweise dann nicht notwendig, wenn ein Gebinde von 100 ml für 1,60 Euro angeboten wird.

Übrigens: Hinsichtlich des Verstoß gegen die Pflicht zur Grundpreis-Angabe ist zu beachten, dass die vom abmahnenden Verein ausdrücklich geforderte Grundpreis-Angabe „in unmittelbarer Nähe“ zur Preisangabe im Hinblick auf die UGP-Richtlinie nach dem 12. Juni 2013 nicht mehr gefordert werden und ein Verstoß hiergegen als geschäftlich unlauter bewertet werden kann (vgl. hierzu Köhler/Bornkamm Rdn. 3 zu § 2 Preisangabeverordnung, 32. Auflage).