Einen Unterlassungsanspruch gegen die Zusendung von ungewollter Werbung für Fortbildungsveranstaltungen wollte ein Rechtsanwalt vor dem Amtsgericht Leipzig erwirken. Mit Recht, wie das Gericht urteilte (Urteil vom 18.07.2014, Az. 107 C 2154/14). Außerdem wollte der Rechtsanwalt einen Auskunftsanspruch durchsetzen, welche Daten dem Absender der E-Mail vorliegen und woher sie diese erhalten hat. Diesen Anspruch lehnte das Gericht jedoch ab.
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Wann ist eine E-Mail überhaupt als Werbung einzustufen?
Im Rechtsstreit, den das Amtsgericht Leipzig verhandelte, erhielt der Rechtsanwalt per E-Mail Hinweise auf eine Fortbildungsveranstaltung. Die zugesandte E-Mail ist damit als Werbung zu qualifizieren, weil sie gerade den Absatz der kostenpflichtigen Veranstaltung fördern sollte.
E-Mail-Werbung nur mit vorheriger Einwilligung
Nach ständiger Rechtsprechung stellt die Werbung mittels E-Mail, Telefax oder Werbeanrufen eine unzulässige Belästigung dar, da sie die Aufmerksamkeit des Betroffenen über Gebühr hinaus in Anspruch nimmt und zu einer unzumutbaren Belästigung des privaten oder beruflichen Bereichs führt, wobei auch die einmalige Zusendung einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bzw. in das Persönlichkeitsrecht darstellt.
Datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch abgelehnt
E-Mail-Nutzer, die ungewollt zugesendete Nachrichten erhalten, haben grundsätzlich einen Auskunftsanspruch gegenüber demjenigen, der ihnen die Nachrichten zugesendet hat. In dem Rechtsstreit wollte der Rechtsanwalt vor Gericht außerdem durchsetzen, dass ihm die Zusenderin der Mail mitteilt, woher die Daten überhaupt stammen, sowie ob und an wen die Daten übermittelt worden seien. Das Gericht lehnte diesen Anspruch aber ab.
Ein Anspruch des Rechtsanwaltes aus dem Bundesdatenschutzgesetz besteht nicht, so das Urteil. Die Versenderin der E-Mail hat bereits vor der gerichtlichen Auseinandersetzung mitgeteilt, dass die Daten aus den veröffentlichten Angaben im Internet entnommen werden. Dabei wurde auch der Zweck mitgeteilt, nämlich, dass die Zusenderin der E-Mails im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Kongressveranstaltungen abhält.
Das Gericht gab zu bedenken, ob dem Rechtsanwalt überhaupt ein Auskunftsanspruch in Bezug auf die Herkunft seiner Daten zusteht, da er selbst durch die öffentliche Bekanntmachung seiner E-Mail-Anschrift im Internet einen Zugriff auf diese Daten ermöglicht hat und ihm daher bekannt ist, woher die Zusenderin der E-Mails seine E-Mail-Anschrift kennt.
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