Abmahnfalle Bestell-Button: Wie ein kleines Symbol 2.700 Euro kosten kann

Veröffentlicht: 21.05.2025
imgAktualisierung: 21.05.2025
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 2 Min.
21.05.2025
img 21.05.2025
ca. 2 Min.
Jemand hält ein Tablet in der Hand und will auf die Schaltfläche mit der Aufschrift "Shut up and take my money!" tippen
Erstellt mit ChatGPT
Ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts München zeigt, dass missverständliche Buttons rechtlich ins Leere laufen können.


Ein Urteil des Amtsgerichts München (Az.: 191 C 1446/22) zeigt deutlich, wie wichtig eine klare und transparente Gestaltung des Bestellprozesses im E-Commerce ist. Im Zentrum steht die sogenannte „Button-Lösung“, die Online-Händler verpflichtet, Verbraucher eindeutig über kostenpflichtige Bestellungen zu informieren.

Der Fall: Reise nach Dubai – aber kein Vertrag

Eine Münchner Kundin wollte im November 2021 online eine Reise nach Dubai buchen. Nach Eingabe ihrer Daten klickte sie auf einen Button mit der Aufschrift „Jetzt kaufen“ – daneben das Symbol eines Einkaufswagens. Was wie eine verbindliche Buchung wirkte, entpuppte sich jedoch als juristisch fehlerhafte Gestaltung des Bestellvorgangs.

Denn: Die Seite enthielt zwar einen Hinweistext zur Akzeptanz der AGB und weiterer Informationspflichten – jedoch fehlten eine klare Preisübersicht sowie ein unmissverständlicher Hinweis darauf, dass mit dem Klick eine verbindliche Buchung erfolgt. Trotzdem erhielt die Kundin am selben Abend eine Buchungsbestätigung über 2.834 Euro – und später eine Stornogebühr in Höhe von 2.692,30 Euro, nachdem sie die Zahlung verweigerte.

Das Amtsgericht München stellte klar: Ein wirksamer Vertrag kam nicht zustande. Die Gestaltung der Homepage verstieß gegen das Gesetz – speziell gegen die sogenannte Button-Lösung.

Konkret bemängelte das Gericht, dass die Bezeichnung „Jetzt kaufen“ zwar grundsätzlich geeignet sei, auf die Entgeltlichkeit hinzuweisen, das Einkaufswagensymbol könne jedoch irreführend wirken – der Eindruck entstehe, man lege ein Produkt nur in den Warenkorb. Der Hinweistext über dem Button suggeriere, dass es lediglich um die Bestätigung von AGB, Datenschutz und Reiseinformationen gehe – nicht aber um die Abgabe einer rechtsverbindlichen Buchung. Es fehlte zudem eine übersichtliche Darstellung der wesentlichen Vertragsinformationen, insbesondere Preis und Reiseinhalte.

Die Button-Lösung soll Verbraucher schützen

Seit Inkrafttreten der Button-Lösung im Jahr 2012 sind Online-Händler verpflichtet, deutlich zu kennzeichnen, wenn durch einen Klick eine zahlungspflichtige Bestellung abgegeben wird. Fehlt diese Klarheit, kommt kein Vertrag zustande – auch wenn der Kunde den Button anklickt. Das Ganze hat seinen Hintergrund darin, dass man vor dem alles entscheidenden Klick wirklich sicher sein soll, ob man sich vertraglich binden will.

Das Urteil bekräftigt nun noch einmal, dass der gesamte Buchungsvorgang so gestaltet sein muss, dass Verbraucher zweifelsfrei erkennen, dass sie ein verbindliches und kostenpflichtiges Angebot abgeben. Gestaltung und Inhalte von Bestellseiten müssen klar und verständlich sein, dürfen jedoch nicht verwirren. Symbole, Begleittexte und Layouts dürfen den Verbraucher nicht irreführen oder verunsichern.

Verbraucher wiederum könnten den Schutz durch die Button-Lösung ausnutzen und sich so nachträglich aus unüberlegten Bestellungen, für die es beispielsweise kein Widerrufsrecht gibt, befreien. Das steht allerdings wieder auf einem anderen Blatt Papier.

Veröffentlicht: 21.05.2025
img Letzte Aktualisierung: 21.05.2025
Lesezeit: ca. 2 Min.
Artikel weiterempfehlen
Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Expertin für IT-Recht

KOMMENTARE
1 Kommentare
Kommentar schreiben

Thomas
22.05.2025

Antworten

Wer auf einen Button ´´Jetzt kaufen´´ klickt und dann meint, das Produkt lediglich in den Einkaufskorb gelegt zu haben, sollte vielleicht Abstand davon nehmen, Onlinekäufe durchzuführen.