Eine Online-Händlerin für Werbeartikel schaltete Anzeigen über Google-Ads. In der Anzeige wurde für Rettungsdecken mit einem Stückpreis für 0,58 Euro geworben. Außerdem fand sich dort ein Hinweis, dass die Option besteht, diese mit einem Logo zu bedrucken. Dass diese Option allerdings Extrakosten verursacht, ging aus der Anzeige nicht hervor. Ein Abmahnverein sah darin eine irreführende Werbung und mahnte die Händlerin ab. Als die Händlerin die Unterlassungserklärung nicht unterschreiben wollte, landete der Fall vor dem Landgericht Wiesbaden (05.11.2024 Az.: 11 O 61/24).

Preis erweckt falschen Eindruck

Das Landgericht Wiesbaden nahm eine irreführende Werbung durch die Händlerin an. Die Anzeige suggeriere, dass die Rettungsdecken zu einem Stückpreis von 0,58 Euro gekauft werden können. Durch den Zusatz „opt. mit Logo bedrucken“ entsteht zudem der Eindruck, dass der Preis auch für bedruckte Decken gilt. Allerdings gilt der Stückpreis von 0,58 Euro nur für eine Bestellung ab 1.600 Decken und auch nur für die unbedruckte Variante. 

Bei diesem Vorgehen handelt es sich nach dem Landgericht um irreführende Werbung, da Kund:innen durch das Angebot in den Shop gelockt werden und gegebenenfalls zu einer Kaufentscheidung verleitet werden, die sie ohne die irreführenden Angaben nicht getätigt hätten. 

Darauf sollten Händler:innen achten

Auch wenn der Platz in den Google-Werbeanzeigen begrenzt ist, sollten Händler:innen darauf achten, die Anzeige so zu gestalten, dass alle wichtigen Informationen enthalten sind. Wenn es sich bei dem angezeigten Preis um die günstigste Alternative handelt, empfiehlt es sich, mit „Ab XX Euro” zu werben. Wenn eine teurere Option in der Anzeige mit erwähnt wird, sollte ein Hinweis „gegen Aufpreis“ hinzugefügt werden. 

Artikelbild: http://www.depositphotos.com