Ähnlich zum gesetzlich vorgeschriebenem „Jetzt kaufen“-Button, müssen Webseiten, die Dauerschuldverhältnisse anbieten, einen Kündigungsbutton zur Verfügung stellen. So soll sichergestellt sein, dass Verträge von Verbraucher:innen schnell gekündigt werden können. Zu Dauerschuldverhältnissen gehören zum Beispiel Mobilfunkverträge oder Zeitschriftenabonnements. Das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschied nun, dass dieser Button dauerhaft eingeblendet sein muss und nicht erst nach Eingabe der Daten erscheinen darf (10.01.2025 - 6 U 62/24).

Urteil gegen Telekommunikationsunternehmen

Das Unternehmen bot Kund:innen zwar an, ihre Verträge online zu kündigen, wer auf die Schaltfläche „Vertrag hier kündigen“ klickte, gelangte allerdings zunächst auf eine Internetseite, auf der zahlreiche Abfragen gemacht wurden. Erst nachdem Kund:innen alle Angaben gemacht hatten, erschien die Schaltfläche „Vertrag jetzt kündigen“.

Das Oberlandesgericht kritisierte hier vor allem, dass auf der Seite nicht ersichtlich ist, wie viele Abfragen von Daten noch erfolgen. Ein solches Vorgehen könnte gerade verhindern, dass Kund:innen die Kündigung durchführen, da nicht einsehbar ist, wie aufwändig dieser Prozess ist. 

„Das im Gesetzeswortlaut angelegte Ziel, ihm unmittelbar nach Klick auf die Kündigungsschaltfläche eine Bestätigungsschaltfläche als Signal dafür anzuzeigen, dass er nunmehr auf der richtigen Seite angelangt ist, um seine Erklärung abzugeben, wird damit nicht erreicht.“, so das Oberlandesgericht. 

Button und Maske auf einen Blick

Auch wenn es notwendig ist, dass gewisse Angaben gemacht werden müssen, bevor eine Kündigung bestätigt werden kann, muss erkennbar sein, welche und wie viele Angaben abgefragt werden. Diese Angaben dürfen nicht scheibchenweise, wie im vorliegenden Fall, abgefragt werden, ohne dass zu erkennen ist, dass auf dieser Seite die Kündigung abgeschlossen werden kann. „Die Vorschrift sieht ausdrücklich vor, dass die Abfrage der zur Identifizierung erforderlichen Daten mit der Bestätigungsschaltfläche zugleich erscheinen muss“, so die Richter:innen des OLG.

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