Die Aufregung um die Google-Fonts-Abmahnungen kehrt ein Stück weit zurück – diesmal auf höchstrichterlicher Ebene. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 28. August 2025 (Az. VI ZR 258/24) den Europäischen Gerichtshof (EuGH) eingeschaltet, wie die Kanzlei Dr. Bahr berichtet.

Auslöser war ein User, der mithilfe einer Software automatisiert Webseiten aufrief, um gezielt Verstöße wegen der dynamischen Einbindung von Google Fonts zu provozieren – und anschließend Schadensersatz zu fordern.

Die Vorlagefragen an den EuGH

Der Bundesgerichtshof will vom Europäischen Gerichtshof klären lassen, wie weit der Datenschutz wirklich reicht – und wo seine Grenzen liegen. Konkret geht es darum, ob jemand überhaupt einen Schadensersatz geltend machen kann, wenn er den angeblichen Verstoß absichtlich selbst provoziert, um danach Geld zu fordern. Außerdem soll der EuGH entscheiden, ob IP-Adressen immer als personenbezogene Daten gelten – oder nur dann, wenn sie tatsächlich einer Person zugeordnet werden können. Schließlich stellt sich die Frage, ob jemand, der Datenschutzverstöße gezielt herbeiführt, überhaupt noch schutzwürdig ist oder ob ein solches Verhalten als rechtsmissbräuchlich gilt und damit keine Ansprüche auslöst.

Diese Fragen sind von großer Bedeutung: Sie betreffen nicht nur den Umgang mit Google Fonts, sondern auch die Grundidee des DSGVO-Schadensersatzes. Das Urteil des EuGH könnte entscheiden, ob Massenabmahnungen wegen technischer Datenschutzverstöße künftig noch möglich sind – oder endgültig als Missbrauch gelten. Auch die sich häufenden Abmahnungen wegen unbestellter Newsletter könnten in diese Kategorie fallen, so sie doch ohne Zutun zur Geldquelle werden.

Bedeutung für die Abmahnindustrie

Sollte der EuGH den Missbrauchseinwand bestätigen, könnten massenhafte Google-Fonts-Abmahnungen endgültig der Vergangenheit angehören. Viele laufende Verfahren dürften bis dahin ruhend gestellt bleiben, bis das Urteil aus Luxemburg vorliegt.

Die Entscheidung wird frühestens im kommenden Jahr erwartet.

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