Amazon bietet Händler:innen die Möglichkeit, andere Anbieter:innen auf der Plattform zu melden. Das Landgericht Düsseldorf (Az. 34 O 37/24) hat nun kürzlich entschieden, dass man rechtlich gegen solche Meldungen vorgehen kann, wenn diese eine unbegründete Behinderung darstellen.
Sperrung wegen Meldung
Dem Rechtsstreit zwischen zwei Händlern ging die Meldung einer angeblichen Schutzrechtsverletzung voraus: Ein Händler meldete Amazon einen vermeintlichen Verstoß des anderen, was laut der Kanzlei LHR zur Sperrung der betroffenen Angebote führte. Der beschuldigte Händler konnte jedoch nachweisen, dass die Vorwürfe unbegründet waren. Dennoch weigerte sich der Konkurrent, die Beschwerde zurückzunehmen. Daraufhin beantragte der betroffene Händler eine einstweilige Verfügung gegen den uneinsichtigen Mitbewerber.
Gezielte wettbewerbsrechtliche Behinderung
Das Landgericht Düsseldorf entschied zugunsten des betroffenen Händlers und wertete die unberechtigte Beschwerde als gezielte wettbewerbsrechtliche Behinderung. Dem Konkurrenten wurde gerichtlich untersagt, weitere Beschwerden über das Angebot des Händlers bei Amazon einzureichen. Bei Zuwiderhandlung droht dem Konkurrenten ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder eine Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten.
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