Arbeitgeber muss Schadensersatz nach heimlicher Google-Recherche zahlen

Veröffentlicht: 24.10.2024
imgAktualisierung: 24.10.2024
Geschrieben von: Julia Petronis
Lesezeit: ca. 2 Min.
24.10.2024
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Arbeitgeber recherchiert am PC
Erstellt mit Dall-E
Arbeitgebende dürfen Bewerber:innen googeln, müssen dies aber mitteilen. Heimliche Recherchen verletzen die Datenschutzrechte.


Dürfen Arbeitgebende vor einer Einstellung Bewerber:innen googeln? Das ist durchaus zulässig. Allerdings dürfen sie das nicht heimlich tun, sondern müssen die betroffene Person darüber informieren. Das stellte das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf in einem im April entschiedenen Fall (Urteil vom 10.04.2024, Az.: 12 Sa 1007/23) fest und verpflichtete den Arbeitgeber zur Zahlung von Schadensersatz. 

Bewerber war bereits wegen Betrugs verurteilt

Bevor Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen jemanden ins Unternehmen einstellen, wollen sie sich oftmals zunächst ein Bild machen von der sich bewerbenden Person. Und was liegt da näher, als ein Blick ins Internet zu werfen? Das dachte sich auch eine Universität, bei der sich ein Fachanwalt für Arbeitsrecht auf eine befristete Stelle als Volljurist beworben hatte. Im Rahmen des Auswahlverfahrens stieß die Universität bei der Internet-Recherche auf den Umstand, dass der Bewerber bereits wegen Betrugs verurteilt worden war. Die Universität lehnte den Mann daraufhin ab.

Dieser klagte jedoch gegen die Ablehnung und begründete das damit, dass er weder über die Recherche noch über die Verwendung der Informationen aufgeklärt worden sei. Dadurch sah er sich in seinen Datenschutzrechten verletzt und forderte Schadensersatz. 

Googeln ist erlaubt, aber Bewerber muss informiert werden

Das LAG Düsseldorf gab dem klagenden Bewerber recht und sprach ihm einen Schadensersatz in Höhe von 1000 Euro zu. Die Richter:innen betonten, dass Arbeitgeber:innen durchaus dazu berechtigt sind, Internet-Recherchen über Bewerber:innen anzustellen, um die Eignung festzustellen und überprüfen zu können. Im vorliegenden Fall sah es das Gericht auch als erforderlich an, da einem Mitglied der Auswahlkommission der Name des Bewerbers im Zusammenhang mit juristischen Auffälligkeiten bekannt vorkam.

Jedoch müsse dies entsprechend Artikel 14 DSGVO klar kommuniziert und die betroffenen Bewerber:innen über diesen Umstand informiert werden. Andernfalls könne ein Entschädigungsanspruch bestehen.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da die Revision vor dem Bundesarbeitsgericht noch läuft.

Veröffentlicht: 24.10.2024
img Letzte Aktualisierung: 24.10.2024
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Julia Petronis

Julia Petronis

Expertin für IT- und Medien-Recht

KOMMENTARE
2 Kommentare
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Jess
28.10.2024

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"Da kann ich mich nur anschließen – das ist lächerlich. Wie kann man als normal denkender Mensch so etwas entscheiden? Langsam, aber sicher komme ich mir vor wie in einer Irrenanstalt, wo alles ins Gegenteil verkehrt wird. Mein Mann scheint doch recht zu haben, wenn er bei der Arbeit öfter sagt: 'Herr, lass Hirn regnen, und triff nicht immer mich.'"
Mathis Wegenerz
24.10.2024

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Arbeitgebende?? Echt jetzt? Na gut, jeder macht sich halt so lächerlich, wie es zu ihm passt. Muss diese Seite hier natürlich selbst wissen. Aber nun zu Wichtigerem: Man wird sehen, ob dieses Urteil Bestand haben wird in der nächsten Instanz. Bei der Lächerlichkeit europäischer Vorschriften ist dies allerdings durchaus zu erwarten. Mit einer Suchmaschine auffindbare Informationen sind grundsätzlich öffentliche Informationen. Nicht nur weil sie jeder finden kann, auch weil der Betreffende ja hätte Vorkehrungen treffen können, seine persönlichen Informationen zu schützen. Die Recherche in einer Suchmaschine entspricht der Recherche in einer Bibliothek oder in einem einfachen Falle in einem früher noch bekannten Telefonbuch. Es ist ein Absurdität schon nicht mehr zu überbieten, wenn das Gericht feststellt, die europäischen Datenschutzrichtlinien würden vorsehen, dass darüber der Bewerber informiert werden müsste. Wenn also jemand früher Informationen in einem Telefonbuch über den Namen des Bewerbers nachschlug oder aber den Katalog einer Bibliothek durchsuchte, um zum Beispiel frühere Veröffentlichungen des Kandidaten zu finden, dann hätte dies also ebenso seine Privatsphäre verletzt, hätte man ihm das nicht sofort mitgeteilt beim Bewerbungsgespräch. Jetzt gibt es in meinen Augen zwei Möglichkeiten. Wntweder die Richter, die solche Urteile fällen, sind derart vom Leben und der Realität normaler Menschen abgehoben, dass sie schon aus Gründen des Schutzes der Allgemeinheit sofort in Frühpension geschickt werden müssten. Oder dieselbe Aussage gilt für die Verantwortlichen in der EU Kommission.