Opfer von Trickbetrug müssen ihren finanziellen Schaden laut einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Münster (Az. 1 K 360/25 E) selbst tragen. Ein Steuerabzug als außergewöhnliche Belastung ist nicht möglich. Im konkreten Fall übergab eine 77-jährige Frau 50.000 Euro an Betrüger, die sie telefonisch mit der Masche des Schockanrufs täuschten. Sie meldete den Vorfall bei der Polizei, doch die Täter konnten nicht ermittelt werden.

Kein Abzug für Bargeldverluste

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass außergewöhnliche Belastungen nur anerkannt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen und die Existenz betreffen. Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler erläutert laut der Wiwo: „Darunter fallen etwa Schäden durch Brand, Hochwasser oder Diebstahl von Hausrat.“ Bargeld gehöre jedoch nicht zu den existenziell notwendigen Gütern.  

Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Eine Beschwerde beim Bundesfinanzhof wurde eingereicht.

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