Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Urteil (C-264/23) entschieden, dass sogenannte Bestpreisklauseln bei Online-Buchungsplattformen wie Booking.com gegen das Wettbewerbsrecht der EU verstoßen. Diese Klauseln untersagen Unterkünften, auf anderen Plattformen oder über eigene Vertriebskanäle günstigere Preise anzubieten als auf Booking.com. Das Urteil betrifft sowohl „weite“ Bestpreisklauseln, die alle Vertriebskanäle umfassen, als auch „enge“ Klauseln, die nur die hoteleigenen Kanäle betreffen.

Einschränkung des Wettbewerbs

Der EuGH stellte dazu gestern fest, dass solche Klauseln den Wettbewerb zwischen Buchungsplattformen erheblich beeinträchtigen. Besonders kleine oder neue Plattformen werden durch diese Regelungen benachteiligt, da sie den Hotels keine besseren Konditionen bieten können. Während Plattformen wie Booking.com Suchenden zwar einen schnellen Preisvergleich und den Hotels mehr Sichtbarkeit ermöglichen, sieht das Gericht in den Bestpreisklauseln keine notwendige Bedingung für den Betrieb dieser Plattformen.

„Booking.com hat versucht, die Gerichte in den EU-Mitgliedstaaten gegeneinander auszuspielen. Mit seiner ‚Torpedoklage‘ zum Bezirksgericht in Amsterdam wollte Booking.com die letztinstanzliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe unterlaufen, der die Bestpreisklauseln des Portals als eindeutig kartellrechtswidrig erachtet hatte. Dem haben die obersten europäischen Richter nun eine klare Absage erteilt“, kommentiert Markus Luthe, Hauptgeschäftsführer des Hotelverbandes Deutschland (IHA).

Für die Reisenden hat das Urteil allerdings Konsequenzen: Sie müssen nun noch mehr recherchieren, um das günstigste Angebot zu finden.

Bestpreisklauseln auch Streitthema im Online-Handel

Viele Online-Händlerinnen und Händler werden sich in dieser Konstellation wiederfinden, denn Bestpreisklauseln waren auch auf Plattformen wie Amazon ein kontroverses Thema. Viele Seller wurden dazu verpflichtet, auf der jeweiligen Plattform die niedrigsten Preise anzubieten, was ihre freie Preisgestaltung einschränkte, z. B. im eigenen Shop.

Der EuGH hat zwar nur für die Buchungsportale klargestellt, dass solche Klauseln nicht notwendig sind, um das Geschäft der Plattformen zu sichern, und dass sie den freien Wettbewerb behindern können. Die Richter geben damit aber auch ein Signal an den klassischen Online-Handel, solche Klauseln, sollten sie noch existieren, zu überdenken – und auch nicht durch andere Maßnahmen wie einem schlechten Ranking zu umgehen, sollten Seller ihre Waren woanders günstiger verkaufen. 

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