Betrugs-SMS mit Echtzeitüberweisung: Wann gibt es Geld von der Bank zurück?

Veröffentlicht: 26.02.2025
imgAktualisierung: 26.02.2025
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 2 Min.
26.02.2025
img 26.02.2025
ca. 2 Min.
Smartphone mit Phishing-Warnung: Ein Fischhaken zielt auf eine E-Mail mit Benachrichtigungssymbol.
sadi.s.junior / Depositphotos.com
Ein Ehepaar wurde Opfer einer betrügerischen SMS und verlor 6.000 Euro durch eine Echtzeitüberweisung. Muss nun die Bank zahlen?


SMS, die zur Überweisung von Geld auffordern, sind ein beliebtes Betrugsmodell. Die Betrüger:innen sind oft kaum zu fassen. Aber: Haben Betroffene die Möglichkeit, das Geld von der Bank zurückzuholen? Das musste das Landgericht Frankenthal, Urteil v. 27.11.2024, 7 O 154/24) laut Haufe.de klären.

„Tochter“ braucht dringend Geld

Die Masche, der ein Ehepaar auf Urlaubsreise zum Opfer gefallen ist, ist an sich keine neue: Die Eheleute bekamen eine SMS von ihrer vermeintlichen Tochter, die sie aufforderte, Kontakt über WhatsApp herzustellen. Im Gesprächsverlauf kam das Paar tatsächlich zu der Überzeugung, mit ihrer richtigen Tochter zu schreiben. Diese gab an, dringend Geld zu benötigen. In der Folge teilte das Ehepaar die Zugangsdaten für das Online-Banking mit. Die „Tochter“ veranlasste daraufhin zwei Echtzeitüberweisungen mit einer Gesamthöhe von 6.000 Euro.

Unmittelbar danach kamen allerdings Zweifel auf und entsprechend ließ das Paar das Konto 20 Minuten nach der Freigabe sperren. Der Betrag wurde zwei Tage später dennoch vom Girokonto abgebucht. Der Bank sei ein Stopp nicht mehr möglich gewesen. Das Paar verklagte die Bank daraufhin auf Rückzahlung des Betrages.

Risikoreiche Echtzeitüberweisungen

Das Gericht wies die Forderung ab: Ein Widerruf war nicht mehr möglich, da Echtzeitüberweisungen in Sekundenbruchteilen erfolgen. Eine Rückabwicklung der Freigabe wäre nur möglich, wenn die Bank die Täuschung hätte erkennen müssen, wofür es keine Hinweise gibt. Die Zahlung war korrekt autorisiert. Dass das Konto erst Tage nach der Freigabe belastet wurde, ändere nichts an dem Umstand. Geldausgang und Belastung seien zwei unterschiedliche Zeitpunkte und für die Beurteilung des Sachverhaltes komme es allein auf den Ausgang an.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 26.02.2025
img Letzte Aktualisierung: 26.02.2025
Lesezeit: ca. 2 Min.
Artikel weiterempfehlen
Sandra May

Sandra May

Expertin für IT- und Strafrecht

KOMMENTARE
0 Kommentare
Kommentar schreiben