Im Streit der Verbraucherzentrale gegen die Modekette Bonprix hat der Bundesgerichtshof nun eine Entscheidung getroffen. Bonprix warb mit der Aussage „bequemer Kauf auf Rechnung“, hatte allerdings nicht darüber aufgeklärt, dass eine Bonitätsprüfung durchgeführt wird. Der Fall landete vor dem Bundesgerichtshof (BGH), welcher die Frage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) weitergab. Dieser hatte im Mai bereits entschieden: Bonprix hätte auf die Bonitätsprüfung hinweisen müssen

Kauf auf Rechnung ist objektiver Vorteil

Der Europäische Gerichtshof entschied, dass es sich beim Kauf auf Rechnung um einen objektiven Vorteil handelt, der als „Angebot zur Verkaufsförderung“ auszulegen ist, für die die Bedingungen nach dem damals geltenden Telemediengesetz (mittlerweile das Digitale-Dienste-Gesetz) leicht zugänglich und klar angegeben werden müssen. Daher hätte direkt auf die Bonitätsprüfung hingewiesen werden müssen. 

Unter Berücksichtigung der Einschätzung des EuGH hat nun der BGH ein Urteil (BGH, Urteil vom 11.09.2025 - I ZR 14/23) gefällt, wie beck-aktuell berichtet. Es handle sich nach Ansicht des BGH zwar nicht um eine Irreführung nach § 5 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), aber eine Informationspflichtverletzung, die nach § 5a UWG abgemahnt werden kann. 

Der BGH gibt den Fall nun zurück an das Oberlandesgericht Hamburg, welches ein abschließendes Urteil fällen muss. 

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