Seit 2022 gelten durch die Omnibus-Richtlinie neue Vorgaben in der Preisangabenverordnung. Der durchgestrichene teurere Preis muss der niedrigste Preis der letzten dreißig Tage sein, so soll verhindert werden, dass als Vergleichspreis ein teurerer Preis angegeben wird, der so nie verlangt wurde.

Gerade Lebensmitteldiscounter versuchten immer wieder, diese Regel zu umgehen und kassierten in der Vergangenheit immer wieder Niederlagen vor Gericht. So entschied zuletzt das Landgericht Köln gegen Penny, dass die unverbindliche Preisempfehlung nicht als Streichpreis angegeben werden darf. Bereits vor einem Jahr hatte der Europäische Gerichtshof gegen Aldi Süd entschieden. Als durchgestrichener Vergleichspreis war nicht der niedrigste Preis der letzten dreißig Tage angegeben, dieser war lediglich in einem kleinen Hinweis vermerkt. 

In einem ähnlichen Fall entschied nun der Bundesgerichtshof auch gegen die Preisangabe von Netto. 

Referenzpreis in Fußnote versteckt

Im konkreten Fall hatte Netto für ein Angebot von Kaffee geworben. Der aktuelle Verkaufspreis betrug 4,44 Euro. Dieser wurde mit einem Preis in Höhe von 6,99 Euro verglichen und mit einem Rabatt von 36 Prozent beworben. Der durchgestrichene Referenzpreis enthielt eine höhergestellte 1. Diese verwies auf eine kleingedruckte Fußnote, aus der hervorgeht, dass der niedrigste Preis der letzten dreißig Tage 4,44 Euro war. 

Die Wettbewerbszentrale klagte gegen diese Angabe, da sie der Auffassung war, die Angabe verstoße gegen das Verbraucherrecht. Die Regeln der Preisangabenverordnung sollen Verbraucher:innen eine bessere Orientierung geben und es ihnen erleichtern, den Rabatt einzuordnen. Wenn der niedrigste Preis der letzten dreißig Tage nicht der durchgestrichene Referenzpreis ist, werden Verbraucher:innen über den Preisnachlass im Unklaren gelassen. 

Bereits das Oberlandesgericht Nürnberg gab der Wettbewerbszentrale recht und sah die Preisangabe als rechtswidrig an. Netto wollte die Niederlage allerdings nicht hinnehmen und legte Revision ein. So landete der Fall vor dem BGH.

BGH aufseiten der Wettbewerbszentrale

Auch der BGH sah in der Preisangabe von Netto einen Wettbewerbsverstoß. Um die Vorschriften der Preisangabenverordnung einzuhalten, reiche es nicht aus, dass der niedrigste Preis der letzten dreißig Tage an einer beliebigen Stelle angegeben wird. Die Angabe muss für Verbraucher:innen unmissverständlich, klar erkennbar und in gut lesbarer Art und Weise erfolgen. Die Angabe des Discounters entspricht nicht den Vorgaben und ist daher rechtswidrig. Der BGH verwies auch darauf, dass diese Entscheidung im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes steht. 

Worauf müssen Händler:innen achten?

Händler:innen, die mit Streichpreisen werben, müssen darauf achten, dass der durchgestrichene Referenzpreis der niedrigste Preis ist, der in den letzten dreißig Tagen tatsächlich verlangt wurde. So soll verhindert werden, dass kurzfristig ein sehr hoher Preis verlangt wird, um mit einem möglichst hohen Rabatt zu werben, oder einfach ein willkürlicher Preis genannt wird, der so niemals verlangt wurde. 

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