Unternehmen sind grundsätzlich nicht verpflichtet, in ihrer Widerrufsbelehrung eine Telefonnummer anzugeben, sofern sie andere Kontaktmöglichkeiten bereitstellen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 25.02.2025, Az.: VIII ZR 143/24) entschieden und argumentiert, dass Verbraucher:innen im Zweifel auch selbst nach der Telefonnummer suchen könnten, erläutert beck-aktuell die Entscheidung. Solange eine Postanschrift und eine E-Mail-Adresse angegeben sind, entspricht die Belehrung den gesetzlichen Vorgaben.
Die Entscheidung ist vor allem für die Frage von großer Bedeutung, ob die reguläre Widerrufsfrist von 14 Tagen nach Erhalt der Ware gilt oder ob sie sich um zwölf Monate verlängert. Bei Fernabsatzverträgen – wie etwa dem Kauf im Online-Shop – beginnt die Frist erst, wenn das Unternehmen die Verbraucherinnen und Verbraucher ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht informiert hat.
Fehlende Telefonnummer verlängert Widerrufsfrist nicht
Im konkreten Fall hatte ein Käufer ein Fahrzeug online erworben. Der Händler nutzte jedoch keine Musterwiderrufsbelehrung, sondern eine eigene Version, in der nur eine Postanschrift und eine E-Mail-Adresse, aber keine Telefonnummer aufgeführt war. Rund zehn Monate nach Übergabe des Fahrzeugs erklärte der Käufer den Widerruf mit der Begründung, die Frist sei nie angelaufen, da die Belehrung nicht vollständig gewesen sei.
Vor Gericht verlangte er die Rückzahlung des Kaufpreises sowie die Erstattung von Anwaltskosten. Doch sowohl die Vorinstanzen als auch der BGH lehnten seine Klage ab. Das Kammergericht Berlin habe zu Recht entschieden, dass die Widerrufsbelehrung auch ohne Telefonnummer wirksam sei, so der BGH. Eine schnelle Kontaktaufnahme sei auch über die angegebenen Kommunikationswege möglich gewesen.
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