BGH bestätigt: Telefonnummer muss nicht in der Wider­rufs­be­leh­rung stehen

Veröffentlicht: 28.02.2025
imgAktualisierung: 28.02.2025
Geschrieben von: Julia Petronis
Lesezeit: ca. 2 Min.
28.02.2025
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Blaue Würfel mit Symbolen für Telefon, E-Mail und Brief liegen auf Laptop
AndreyPopov / Depositphotos.com
Online-Händler müssen in der Widerrufsbelehrung keine Telefonnummer angeben – die Widerrufsfrist verlängert sich dadurch nicht.


Unternehmen sind grundsätzlich nicht verpflichtet, in ihrer Widerrufsbelehrung eine Telefonnummer anzugeben, sofern sie andere Kontaktmöglichkeiten bereitstellen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 25.02.2025, Az.: VIII ZR 143/24) entschieden und argumentiert, dass Verbraucher:innen im Zweifel auch selbst nach der Telefonnummer suchen könnten, erläutert beck-aktuell die Entscheidung. Solange eine Postanschrift und eine E-Mail-Adresse angegeben sind, entspricht die Belehrung den gesetzlichen Vorgaben.

Die Entscheidung ist vor allem für die Frage von großer Bedeutung, ob die reguläre Widerrufsfrist von 14 Tagen nach Erhalt der Ware gilt oder ob sie sich um zwölf Monate verlängert. Bei Fernabsatzverträgen – wie etwa dem Kauf im Online-Shop – beginnt die Frist erst, wenn das Unternehmen die Verbraucherinnen und Verbraucher ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht informiert hat.

Fehlende Telefonnummer verlängert Widerrufsfrist nicht

Im konkreten Fall hatte ein Käufer ein Fahrzeug online erworben. Der Händler nutzte jedoch keine Musterwiderrufsbelehrung, sondern eine eigene Version, in der nur eine Postanschrift und eine E-Mail-Adresse, aber keine Telefonnummer aufgeführt war. Rund zehn Monate nach Übergabe des Fahrzeugs erklärte der Käufer den Widerruf mit der Begründung, die Frist sei nie angelaufen, da die Belehrung nicht vollständig gewesen sei.

Vor Gericht verlangte er die Rückzahlung des Kaufpreises sowie die Erstattung von Anwaltskosten. Doch sowohl die Vorinstanzen als auch der BGH lehnten seine Klage ab. Das Kammergericht Berlin habe zu Recht entschieden, dass die Widerrufsbelehrung auch ohne Telefonnummer wirksam sei, so der BGH. Eine schnelle Kontaktaufnahme sei auch über die angegebenen Kommunikationswege möglich gewesen.

Verbraucher hätte Telefonnummer im Internet finden können

Der BGH stützt sich dabei auf Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Verbraucherrechterichtlinie. Diese schreibt vor, dass Unternehmen geeignete Kontaktmöglichkeiten bereitstellen müssen, legt aber nicht explizit fest, welche Kommunikationswege zwingend erforderlich sind.

Zudem stellte das Gericht klar, dass selbst eine unvollständige Widerrufsbelehrung nicht automatisch dazu führt, dass die Widerrufsfrist erst nach zwölf Monaten endet. Da der Käufer sein Widerrufsrecht auch ohne Telefonnummer innerhalb von 14 Tagen hätte ausüben können, war die Frist nach Ansicht des BGH bereits abgelaufen. Die Telefonnummer des Unternehmens sei zudem problemlos im Internet auffindbar gewesen.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 28.02.2025
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Julia Petronis

Julia Petronis

Expertin für IT- und Medien-Recht

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