Unternehmen nutzen Werbe-E-Mails gerne dazu, um sich bei der früheren Kundschaft in Erinnerung zu rufen. Diese unerwünschten Mitteilungen mögen von der Kundschaft oftmals als belästigend empfunden werden. Doch bedeutet eine solche Nachricht automatisch einen Datenschutzverstoß nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)? Ein Mann klagte und forderte 500 Euro Entschädigung – doch der Bundesgerichtshof (BGH) entschied anders.
Werbung per E-Mail: ein Datenschutzverstoß?
Ein Kunde hatte 2019 einen Briefkasten-Aufkleber in einem Online-Shop gekauft. Im März 2020 erhielt er von demselben Händler eine Werbe-E-Mail mit dem Hinweis, dass das Unternehmen trotz der Corona-Pandemie weiterhin für ihn da sei. Der Empfänger fühlte sich belästigt und widersprach noch am selben Tag der Nutzung seiner Daten für Werbezwecke. Zusätzlich zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung forderte er 500 Euro „Schmerzensgeld gem. Art. 82 DSGVO“ wegen eines angeblichen Datenschutzverstoßes.
Da der Händler nicht sofort reagierte, schickte der Kunde nach zweieinhalb Wochen ein weiteres Schreiben per Fax und reichte schließlich Klage ein. Das Amtsgericht Tuttlingen sowie das Landgericht Rottweil lehnten die Geldforderung jedoch ab, auch weil der Händler inzwischen die Unterlassungserklärung abgegeben hatte. Der Bundesgerichtshof bestätigte nun die Entscheidungen der Vorinstanzen (Urteil vom 28.01.2025 – VI ZR 109/23).
Kein Kontrollverlust – keine Entschädigung
Der Kläger argumentierte, dass er die Kontrolle über seine persönlichen Daten verloren habe und sich mit der Herkunft der Daten beschäftigen musste, was ihn belastet habe. Der BGH sah das anders: Zwar könne laut Europäischem Gerichtshof (EuGH) bereits ein kurzzeitiger Kontrollverlust über Daten als Schaden gelten – allerdings müsse dieser konkret nachweisbar sein.
Im vorliegenden Fall konnte der Kunde nicht belegen, dass seine Daten an Dritte weitergegeben oder missbräuchlich verwendet wurden. Eine bloße Vermutung oder ein hypothetisches Risiko reichen laut BGH nicht aus, um Schadensersatz zu verlangen.
Werbe-E-Mails an Bestandskunden sind daher nicht automatisch ein Datenschutzverstoß. Ohne nachweisbaren Schaden besteht kein Anspruch auf Entschädigung.
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