Firmennamen haben eine sogenannte Namensfunktion, sprich: Eine Firma muss deutlich erkennbar sein. Ein Gattungsbegriff bezeichnet allgemeine Begriffe oder Kategorien, die eine ganze Klasse von Produkten, Dienstleistungen oder Konzepten zusammenfassen. Diese Begriffe allein bieten oft nicht die notwendige Unterscheidbarkeit und Einzigartigkeit, die für eine rechtlich geschützte Firmenbezeichnung erforderlich ist. Daher entschied der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 11.03.2025, Aktenzeichen: II ZB 9/24), dass ein Gattungsbegriff mit dem Kürzel „.de“ diese Anforderung nicht erfüllt.

Kein Eintrag ins Handelsregister

Ein Unternehmen führte als Namen einen Gattungsnamen und wollte diesen als „XY.de AG“ ins Handelsregister eintragen lassen. Das Registergericht Charlottenburg lehnt die Eintragung ab. Zu Recht, entschied der BGH. „Bei der Bezeichnung (…) handelt es sich um eine bloße Gattungsbezeichnung, die Art und Gegenstand des Unternehmens allgemein im Kern anzeigt. Diesem Firmenbestandteil fehlt die Unterscheidungskraft“, heißt es im Urteil. Allein das Hinzufügen der Top-Level-Domain (also „.de“) reiche nicht aus, um eine Unterscheidungskraft zu bewirken. Die Second-Level-Domain (also hier der Gattungsbegriff) allein muss die Namensfunktion erfüllen.

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