Das Amtsgericht Berlin-Wedding (Urteil v. 13.2.2025, Aktenzeichen: 13 C 5138/24) bekam es kürzlich mit einem besonders dreisten Kunden zu tun: Dieser wollte sich mit einer Kombination aus Widerruf und Paypal-Käuferschutz scheinbar kostenlos ein Balkonkraftwerk organisieren.
Kunde holt Geld über Paypal zurück
Der Kunde erwarb bei der betroffenen Online-Händlerin, die von LHR vertreten wurde, ein Balkonkraftwerk und erklärte fristgerecht den Widerruf. Die Händlerin wies den Kunden darauf hin, dass sie das Geld zurückerstatten werde, sobald die Ware versandt oder eingegangen sei.
Daraufhin eröffnete der Kunde einen Paypal-Käuferschutzfall und behauptete, das Balkonkraftwerk nie erhalten zu haben. Paypal veranlasste daraufhin die Erstattung, so dass die Händlerin ohne Geld und ohne Ware dastand. Für den Kunden hatte sich die Sache damit erledigt.
Die Händlerin forderte den Kunden nun zur Rücksendung auf. Als nichts passierte, klagte sie schließlich: Der Kunde soll den Kaufpreis und die entstandenen Anwaltskosten zahlen.
Händler hat Zurückbehaltungsrecht
Das Gericht gab der Händlerin Recht: Im Rahmen des Widerrufsrechts stand dieser nämlich ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich des Kaufpreises zu. Dieses bewirkt, dass Verkäufer:innen den Kaufpreis erst dann erstatten müssen, wenn die Verbraucher:innen die Ware nachweislich abgesendet haben oder die Ware tatsächlich angekommen ist.
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