Missbrauch der DSGVO: Datenschutzrechte sind kein Werkzeug zur Gewinnerzielung

Veröffentlicht: 14.04.2025
imgAktualisierung: 14.04.2025
Geschrieben von: Julia Petronis
Lesezeit: ca. 2 Min.
14.04.2025
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Zwei Finger zeigen auf kleine Würfel mit den Buchstaben DSGVO
patrick.daxenbichler / Depositphotos.com
Das AG Mainz setzt klare Grenzen: Wer Datenschutzrechte nur vorschiebt, um Geld zu verdienen, handelt rechtsmissbräuchlich.


Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) soll den Schutz personenbezogener Daten 
stärken und Transparenz schaffen. Doch immer häufiger ist zu beobachten, dass Einzelpersonen oder Unternehmen die Rechte aus der DSGVO gezielt einsetzen, um finanzielle Forderungen durchzusetzen. Ein aktuelles Urteil des Amtsgericht (AG) Mainz (Urteil vom 27.03.2025, Az.: 88 C 200/24) setzt diesem Missbrauch nun enge Grenzen und stellte fest: Wer DSGVO-Verstöße nur vorschiebt, um eigene wirtschaftliche Interessen zu verfolgen, handelt rechtsmissbräuchlich und kann daraus keine Ansprüche ableiten.

Webdesigner auf Kundenfang: Datenschutzverstöße als Vorwand

Der Fall drehte sich um einen selbstständigen Webdesigner, der sich auf Zahnarztpraxen spezialisiert hatte. Er durchforstete systematisch deren Webseiten auf mögliche Datenschutzverstöße. Sobald er vermeintliche Mängel entdeckte, kontaktierte er die Praxen per E-Mail: Neben einer detaillierten Auflistung der angeblichen Mängel bot er eine kostenpflichtige, DSGVO-konforme Webseite als Lösung an.

Seine Schreiben waren aufwendig gestaltet und enthielten teils gutachterliche Anhänge, um den Druck auf die Empfänger zu erhöhen. Reagierte eine Praxis nicht, forderte der Webdesigner Auskünfte zur Speicherung und Weitergabe von personenbezogenen Daten nach Art. 15 DSGVO, verlangte Löschung seiner Daten sowie ein Schmerzensgeld. Ein von seinem Bruder erstelltes IT-Gutachten über angebliche Datenschutzverletzungen sollte seine Ansprüche untermauern. Die Kosten von über 1.160 Euro wollte er ebenfalls ersetzt bekommen.

Wie sich zeigte, handelte es sich um eine systematische Vorgehensweise: Allein beim AG Mainz hatte er 25 ähnliche Klagen eingereicht.

Gericht erkennt rechtsmissbräuchliches Verhalten

Das AG Mainz wies die Klage ab. Zwar sei die DSGVO grundsätzlich anwendbar, doch der Webdesigner habe die Rechte nicht zum Schutz seiner Daten genutzt, sondern als Mittel zur Kundengewinnung und Einnahmengenerierung.

Dass der erste Kontakt werblich war und keine persönliche Betroffenheit thematisierte, spreche laut Gericht klar für eine wirtschaftlich motivierte Strategie. Auch das IT-Gutachten sei unnötig gewesen, da der Webdesigner die Verstöße bereits selbst dokumentiert hatte.

Einen konkreten Schaden, der eine Entschädigung nach DSGVO rechtfertigen könnte, sah das Gericht nicht. Die vorgetragene Sorge vor einem Bewegungsprofil durch Google sei wenig überzeugend.

Klare Botschaft: Datenschutzrecht ist kein Mittel zur Gewinnerzielung

Mit seinem Urteil setzt das AG Mainz ein deutliches Zeichen: Datenschutzrechte sollen dem Schutz der Bürger dienen und dürfen nicht als Vorwand für Geschäftsmodelle oder wirtschaftliche Interessen missbraucht werden.

Die Entscheidung stärkt insbesondere Unternehmen, die sich zunehmend gegen die missbräuchliche Geltendmachung von DSGVO-Ansprüchen zur Wehr setzen müssen. Gegen das Urteil kann noch Berufung eingelegt werden.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 14.04.2025
img Letzte Aktualisierung: 14.04.2025
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Julia Petronis

Julia Petronis

Expertin für IT- und Medien-Recht

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