Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) soll den Schutz personenbezogener Daten
stärken und Transparenz schaffen. Doch immer häufiger ist zu beobachten, dass Einzelpersonen oder Unternehmen die Rechte aus der DSGVO gezielt einsetzen, um finanzielle Forderungen durchzusetzen. Ein aktuelles Urteil des Amtsgericht (AG) Mainz (Urteil vom 27.03.2025, Az.: 88 C 200/24) setzt diesem Missbrauch nun enge Grenzen und stellte fest: Wer DSGVO-Verstöße nur vorschiebt, um eigene wirtschaftliche Interessen zu verfolgen, handelt rechtsmissbräuchlich und kann daraus keine Ansprüche ableiten.
Webdesigner auf Kundenfang: Datenschutzverstöße als Vorwand
Der Fall drehte sich um einen selbstständigen Webdesigner, der sich auf Zahnarztpraxen spezialisiert hatte. Er durchforstete systematisch deren Webseiten auf mögliche Datenschutzverstöße. Sobald er vermeintliche Mängel entdeckte, kontaktierte er die Praxen per E-Mail: Neben einer detaillierten Auflistung der angeblichen Mängel bot er eine kostenpflichtige, DSGVO-konforme Webseite als Lösung an.
Seine Schreiben waren aufwendig gestaltet und enthielten teils gutachterliche Anhänge, um den Druck auf die Empfänger zu erhöhen. Reagierte eine Praxis nicht, forderte der Webdesigner Auskünfte zur Speicherung und Weitergabe von personenbezogenen Daten nach Art. 15 DSGVO, verlangte Löschung seiner Daten sowie ein Schmerzensgeld. Ein von seinem Bruder erstelltes IT-Gutachten über angebliche Datenschutzverletzungen sollte seine Ansprüche untermauern. Die Kosten von über 1.160 Euro wollte er ebenfalls ersetzt bekommen.
Wie sich zeigte, handelte es sich um eine systematische Vorgehensweise: Allein beim AG Mainz hatte er 25 ähnliche Klagen eingereicht.
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