Wer Fotograf:innen engagiert, um Fotos von Produkten oder Personen zu machen, sollte in jedem Fall ehrlich sein, was die geplante Verwendung angeht. Warum, zeigt ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 18.6.2025, Aktenzeichen: I ZR 82/24).
Portraitfoto landete auf Produktverpackungen
Im Juli 2011 fotografierte ein Berufsfotograf die Geschäftsführerin eines Nahrungsergänzungsmittel-Herstellers. Vereinbart waren vier Studio-Stunden à 45 Euro – also 180 Euro – mit dem ausdrücklichen Zweck, das Bild in einem Trainingsplan zu verwenden. Tatsächlich wurde das Porträt später jedoch massiv gewerblich eingesetzt: Es schmückte über 25 verschiedene Produktverpackungen, wurde in mindestens drei Online-Shops sowie im eigenen Internetauftritt veröffentlicht und erschien zudem in Teleshopping-Sendungen, wo die Geschäftsführerin die Produkte persönlich präsentierte. Erst nach Jahren wurde dieser umfassende Einsatz bekannt, woraufhin der Fotograf Auskunft über Rechnungen, Stückzahlen und Einnahmen sowie eine angemessene Vergütung forderte.
Fotograf hat Anspruch auf Auskunft
Anders als die Vorinstanz (LG München I, Urteil vom 25.10.2021, Az. 42 O 18987/19), entschied der BGH, dass dem Fotografen ein Anspruch auf Auskunft zusteht. Nach dem vor ein paar Jahren eingeführten § 32d Abs. 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) sind Urheber:innen einmal im Jahr über Art, Umfang sowie Erträge und Vorteile der Werknutzung zu informieren. Diese Pflicht greift auch für Altverträge.
Foto nicht nur dekorativ
Das Unternehmen versuchte sich mit der Argumentation zu retten, dass das Foto lediglich einen dekorativen Zweck erfülle. Das sah der BGH anders: Das Portrait erzeuge Authentizität und übertrage Expertise auf sämtliche Produkte. Außerdem werde so ein Wiedererkennungseffekt entwickelt.
Streitig ist allerdings noch immer, ob der Fotograf seinen Anspruch auf eine nachträgliche Vergütung verwirkt hat, da er die Verwendung des Fotos acht Jahre lang hingenommen habe.
Kommentar schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben