E-Commerce unter Druck – Wenn Produktfotos zu Lizenzkostenfallen werden

Veröffentlicht: 02.07.2025
imgAktualisierung: 02.07.2025
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 2 Min.
02.07.2025
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ca. 2 Min.
Hand stellt Kamera im Fotostudio ein, Hintergrund mit Licht und Stativen unscharf sichtbar.
AllaSerebrina / Depositphotos.com
Der BGH stärkt die Rechte von Fotograf:innen: Werden Fotos großzügig gewerblich genutzt, kann das zu nachgelagerten Kosten führen.


Wer Fotograf:innen engagiert, um Fotos von Produkten oder Personen zu machen, sollte in jedem Fall ehrlich sein, was die geplante Verwendung angeht. Warum, zeigt ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 18.6.2025, Aktenzeichen: I ZR 82/24).

Portraitfoto landete auf Produktverpackungen

Im Juli 2011 fotografierte ein Berufsfotograf die Geschäftsführerin eines Nahrungsergänzungsmittel-Herstellers. Vereinbart waren vier Studio-Stunden à 45 Euro – also 180 Euro – mit dem ausdrücklichen Zweck, das Bild in einem Trainingsplan zu verwenden. Tatsächlich wurde das Porträt später jedoch massiv gewerblich eingesetzt: Es schmückte über 25 verschiedene Produktverpackungen, wurde in mindestens drei Online-Shops sowie im eigenen Internetauftritt veröffentlicht und erschien zudem in Teleshopping-Sendungen, wo die Geschäftsführerin die Produkte persönlich präsentierte. Erst nach Jahren wurde dieser umfassende Einsatz bekannt, woraufhin der Fotograf Auskunft über Rechnungen, Stückzahlen und Einnahmen sowie eine angemessene Vergütung forderte.

Fotograf hat Anspruch auf Auskunft

Anders als die Vorinstanz (LG München I, Urteil vom 25.10.2021, Az. 42 O 18987/19), entschied der BGH, dass dem Fotografen ein Anspruch auf Auskunft zusteht. Nach dem vor ein paar Jahren eingeführten § 32d Abs. 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) sind Urheber:innen einmal im Jahr über Art, Umfang sowie Erträge und Vorteile der Werknutzung zu informieren. Diese Pflicht greift auch für Altverträge.

Foto nicht nur dekorativ

Das Unternehmen versuchte sich mit der Argumentation zu retten, dass das Foto lediglich einen dekorativen Zweck erfülle. Das sah der BGH anders: Das Portrait erzeuge Authentizität und übertrage Expertise auf sämtliche Produkte. Außerdem werde so ein Wiedererkennungseffekt entwickelt.
Streitig ist allerdings noch immer, ob der Fotograf seinen Anspruch auf eine nachträgliche Vergütung verwirkt hat, da er die Verwendung des Fotos acht Jahre lang hingenommen habe.

Tipps für Auftraggeber:innen

Das Urteil des BGH macht deutlich, dass Auftraggeber:innen einige Punkte beachten sollten, um nachgelagerte Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden:

  • Verwendungszwecke offenlegen – von Anfang an: Transparent offenlegen, wofür und wie die Bilder eingesetzt werden sollen
  • Nutzung schriftlich vereinbaren
  • Fair vergüten – oder später draufzahlen: Wird ein Bild deutlich umfangreicher oder wirtschaftlich intensiver genutzt als ursprünglich vereinbart, kann der oder die Fotograf:in nachträglich eine angemessene Vergütung verlangen (§ 32 UrhG). Fairness beugt teuren Nachforderungen vor.
  • Jährliche Auskunftspflicht beachten: Seit der Reform des Urheberrechts gilt: Nutzer:innen müssen Urheber:innen einmal jährlich unaufgefordert über Art und Umfang der Nutzung sowie Erträge informieren (§ 32d UrhG) – auch bei Altverträgen.
  • „Nur dekorativ“? Das reicht oft nicht: Auch scheinbar „nur dekorative“ Fotos können verkaufsfördernd wirken – und sind damit urheberrechtlich relevant.
     

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 02.07.2025
img Letzte Aktualisierung: 02.07.2025
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Sandra May

Sandra May

Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.

KOMMENTARE
2 Kommentare
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ralf
03.07.2025

Antworten

Oder noch besser, erst gar keinen Fotografen bauftragen. Dank KI womit man eigene Bilder die nicht so professionell wie vom Fotografen sind, sehr gut nachbearbeiten kann, muss man sich diese Abzocke und Aufwand nicht mehr antun. In der Regel war es doch so, dass man sich dann einfach ein unbegrenztes Nutzungsrecht beim fotografen holt, welches meist im sehr niedrigen 3stellignen Bereich liegt oder gar weniger, ohne den oben beschriebenen Aufwand und die Sache war erledigt. Sorry für solche Sachen habe ich wenig Mitleid, dass die KI diese Berufsgruppe verdrängt.
Ernest
10.07.2025
Die € 45,- pro Stunde sind Abzocke?