Bei einer im Impressum angegebenen E-Mail-Adresse muss dafür gesorgt werden, dass auch eine direkte Kontaktaufnahme möglich ist. Automatische Antwort-E-Mails, die lediglich auf alternative Kommunikationswege wie Kontaktformulare verweisen, verstoßen demnach gegen geltendes Recht, entschied kürzlich das Landgericht (LG) München I. Das Gericht wertete diese Praxis als Irreführung durch Unterlassen gemäß § 5a UWG.

Gesetz erfordert funktionierende E-Mail-Adresse

Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale gegen einen Anbieter von Internetdiensten für Performance und Cybersicherheit. Dieser hatte im Impressum eine E-Mail-Adresse hinterlegt, die jedoch lediglich eine automatische Antwort generierte. Die Nachricht informierte den Absender, dass Anfragen über diese Adresse nicht bearbeitet würden und alternative Kontaktmöglichkeiten zu nutzen seien, berichtet die Wettbewerbszentrale selbst.

Das LG München I (Urteil vom 25.03.2025, Az.: 33 O 3721/24, nicht rechtskräftig) stellte klar, dass nach § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) eine funktionierende E-Mail-Adresse erforderlich ist. Diese muss uneingeschränkt nutzbar sein, um mit dem Unternehmen in Kontakt treten zu können – ohne Zeichenbegrenzungen oder vorgeschriebene Kategorien. Ein Verweis auf andere Kommunikationswege allein genügt nicht.

Täuschung durch scheinbare Erreichbarkeit

Wenn eine angegebene E-Mail-Adresse nur eine automatische Antwort erzeugt, die auf andere Kanäle verweist, fehlt es an einer echten Erreichbarkeit im Sinne von § 5 DDG. Dies widerspricht den gesetzlichen Anforderungen an eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation. Das Gericht sah hierin eine Irreführung, da eine scheinbare Erreichbarkeit vorgetäuscht werde, die in Wahrheit jedoch eine weitere Hürde für den Kontakt der Kundschaft mit dem Unternehmen bedeute. Das Urteil betont auch, dass die gesetzliche Pflicht zur Angabe einer E-Mail-Adresse nicht durch veränderte Kommunikationsgewohnheiten ausgehebelt werden kann.

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