Die GPSR (General Product Safety Regulation) stellt den E-Commerce vor neue Herausforderungen. Ab dem 13. Dezember 2024 sind Händler:innen verpflichtet, sowohl in ihren eigenen Online-Shops als auch auf Marktplätzen erweiterte Informationspflichten zu erfüllen. Diese Pflichten umfassen die Angabe der Herstellerunternehmen mit vollständiger Kontaktanschrift und elektronischer Adresse. Wenn die Hersteller:innen außerhalb der EU ansässig sind, muss zusätzlich eine verantwortliche Person innerhalb der EU benannt werden.
Besonders auf Online-Marktplätzen könnte die Umsetzung dieser Anforderungen zu einem Risiko für die Händler:innen werden.
Amazon: Gebündelte Darstellung von verantwortlichen Personen
Amazon hat für die Umsetzung der neuen Informationspflichten einen eigenen Reiter erstellt. Diesen findet man in den Angeboten unter den Abschnitten „Wird oft zusammengekauft“ und „Verwandte Produkte zu diesem Artikel“.
Beim Klick auf „Sicherheitsbilder und Kontakte“ wird rechts eine Art Menü ausgeklappt. Auffallend ist, dass die verantwortlichen Personen in der EU dort für alle Anbieter:innen des Produktes gebündelt dargestellt werden.
Ein praktisches Problem bei der Umsetzung der GPSR wird deutlich: Ein Produkt desselben Herstellerunternehmens kann verschiedene verantwortliche Personen haben. Da verschiedene Händler:innen dasselbe Produkt über unterschiedliche Kanäle in die EU importieren, ist es logisch, dass es mehrere verantwortliche Personen geben kann. Die derzeitige Darstellungsweise auf Plattformen wie Amazon ist allerdings problematisch, weil sie unübersichtlich ist und es den Verbraucher:innen nicht ermöglicht, klar zu erkennen, welche verantwortliche Person sich auf welches Angebot bezieht. Für Übersicht soll die Nennung der Verkäufer:innen sorgen. Diese sind fett dargestellt. Hier könnte wiederum problematisch sein, dass gar nicht darüber informiert wird, dass es sich bei den fett geschriebenen Unternehmen um die Anbieter:innen des jeweiligen Angebots handelt. Ob diese Präsentationsweise mit der GPSR übereinstimmt, ist ungewiss. Fest steht jedoch, dass die Angabe von Hersteller:in und verantwortlicher Person in einem Online-Angebot die Rückverfolgbarkeit des Produktes erleichtern soll. Ob diese gruppierte Darstellungsweise den rechtlichen Anforderungen genügt, wird wahrscheinlich erst klar werden, wenn sich die Gerichte in den kommenden Monaten mit der praktischen Umsetzung befassen.
Ebay: Händler:innen kämpfen mit Umsetzungsschwierigkeiten
Auf Ebay sehen sich die Händler:innen mit technischen Herausforderungen konfrontiert: Eine Händlerin berichtete, dass sie die E-Mail-Adresse des Herstellers, wie von der GPSR vorgeschrieben, in ihr Angebot aufnahm, nur um festzustellen, dass Ebay diese mit dem Hinweis „E-Mail wurde von Ebay entfernt“ löschte. Dies geschieht aufgrund des „Grundsatzes zur Angabe von Kontaktinformationen in Angeboten“, laut dem Nutzer:innen die Angabe von Kontaktinformationen in Ebay-Angeboten oder auf Ebay-Seiten untersagt ist. Hierunter fallen explizit auch E-Mail-Adressen. Allerdings betont Ebay, dass gewerbliche Verkäufer:innen gesetzlich verpflichtet sind, bestimmte Kontaktdaten, einschließlich der Firmenanschrift, anzugeben.
Ebay bietet jedoch eine Lösung für dieses Dilemma an: Händler:innen sollten die dafür vorgesehene Schaltfläche nutzen, um ihre Angaben zu machen, da diese dort nicht gelöscht werden. Eine zusätzliche Angabe in der Artikelbeschreibung ist somit überflüssig.
Ein weiteres Problem verursacht bei einigen Händler:innen erheblichen Mehraufwand: Die gruppierte Bearbeitung der Angebote funktioniert nicht immer zuverlässig. Trotz der Bestätigung durch Ebay wird das ausgewählte Piktogramm nicht immer übernommen, wie eine betroffene Händlerin anmerkte. Deshalb ist es wichtig, dass Händler:innen ihre Angebote sorgfältig überprüfen und etwaige Probleme umgehend bei Ebay melden, um eine Verbesserung des Prozesses zu erreichen.
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
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wenn der Hersteller außerhalb der EU sitzt, muss zusätzlich die verantwortliche Person innerhalb der EU benannt werden. Sitzt der Hersteller aber innerhalb der EU, ist diese Angabe natürlich nicht notwendig, dann ist dieser ja die verantwortliche Person.
Gruß, die Redaktion
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wir haben dazu tatsächlich beide Marktplätze angefragt.
Wichtig: Amazon verlangt die Informationen für alle Produkte ab dem 13.12., egal, ob diese schon vorher eingestellt wurden.
Mit den besten Grüßen
die Redaktion
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