Der Grundsatz der Datenminimierung aus der DSGVO besagt, dass bei einem Vertragsschluss so wenig Daten wie möglich erhoben werden sollen. Also nur solche, die notwendig sind, um die Vertragsleistung ordnungsgemäß auszuführen. Heißt, die Adresse der Kundschaft darf abgefragt werden, wenn die Ware versendet werden soll.

Bei vielen Vertragsschlüssen im Internet wird neben dem Namen auch das Geschlecht abgefragt. Diese Information ist in der Regel allerdings komplett unerheblich. Und so entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) gegen ein Eisenbahnunternehmen, dass diese Abfrage einen Verstoß gegen die DSGVO darstellt, wie LTO berichtete.

Rechtsstreit aus Frankreich

Der Verband Mousse aus Frankreich, der sich gegen sexuelle Diskriminierung einsetzt, hat sich bei der französischen Behörde für den Schutz personenbezogener Daten (Commission Nationale de l’informatique et des Libertés (CNIL)) über das Französische Eisenbahnunternehmen SNFCF Connect beschwert. Beim Online-Kauf von Fahrscheinen mussten Kund:innen entweder „Monsieur“ oder „Madame“ also „Herr“ und „Frau“ auswählen, eine geschlechtsneutrale Alternative gab es nicht.  Die Beschwerde wurde zunächst zurückgewiesen und landete durch mehrere Instanzen schließlich vor dem Europäischen Gerichtshof. 

Anrede als Mann oder Frau ist für eine Bahnfahrt unerheblich

Der EuGH stellte sich aufseiten des Verbandes und entschied, dass kein berechtigtes Interesse an der Anrede der Person besteht. Damit Daten für die Erfüllung eines Vertrags erforderlich sind, müssen sie „objektiv unerlässlich“ sein, so der EuGH. Für eine ordnungsgemäße Beförderung ist diese Angabe nicht notwendig. Bei der Kommunikation kann auf eine Anrede zurückgegriffen werden, die geschlechtsneutral ist, etwa: Guten Tag [Vorname] [Nachname]. Diese Lösung ist nach Ansicht des EuGH praktikabel und umsetzbar. 

Nach der Entscheidung des EuGH geht der Rechtsstreit nun zurück an das französische Gericht, welches nun, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des EuGH, ein Urteil fällen muss.

Ähnliche Entscheidung auch gegen die Deutsche Bahn

Eine ähnliche Entscheidung gab es auch gegen die Deutsche Bahn. Hier hat das OLG Frankfurt am Main nicht-binären Personen eine Entschädigung in Höhe von 1.000 Euro zugesprochen, da die Deutsche Bahn keine alternative Anrede als „Herr“ und „Frau“ zur Verfügung gestellt hat. 

Was bedeutet das für meinen Shop?

Die Entscheidung des EuGH kann grundsätzlich auch Auswirkungen auf deutsche Gerichtsentscheidungen haben. Online-Händler:innen sollten im eigenen Shop daher darauf achten, entweder erst gar keine Abfrage der Anrede vorzunehmen oder aber die Auswahlmöglichkeit zu bieten, geschlechtsneutral angesprochen zu werden, etwa Guten Tag [Vorname] [Nachname]. So stellen sie auf der einen Seite sicher, niemanden ungewollt zu diskriminieren und sind auf der anderen Seite vor rechtlichen Konsequenzen geschützt. 

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