Dubai-Schokolade muss aus Dubai kommen – das sieht zumindest das Landgericht (LG) Köln in zwei Beschlüssen so und gab damit kürzlich zwei Importeuren recht.
Schon vor einigen Wochen entbrannte ein Streit um die mit Pistaziencreme und Engelshaar gefüllte Schokoladentafel rund um deren Markenrechte. Unternehmen wie Lindt, Lidl und Aldi erhielten bereits Abmahnungen wegen des Verkaufs der Süßspeise. Nun gibt es die ersten gerichtlichen Entscheidungen.
LG Köln untersagt Verkauf von „Dubai-Schokolade“
Der Hype um die berühmt-berüchtigte Dubai-Schokolade will einfach kein Ende nehmen und immer mehr Unternehmen wollen auf den Erfolgszug aufspringen. Dabei bewegen sie sich bislang jedoch auf juristisch unsicherem Terrain. Noch sind die Markenrechte rund um die Dubai-Schokolade nämlich nicht geklärt und es bleibt unklar, ob Schokoladentafeln, die gar nicht wirklich aus Dubai stammen, als „Dubai-Schokolade“ verkauft werden dürfen.
Nach Ansicht des LG Köln jedenfalls dürfen sie das nicht (Beschluss vom 20.12.2024, Az.: 33 O 513/24 und Beschluss vom 06.01.2025, Az.: 33 O 525/24). Die Beschlüsse, die der LTO vorliegen, bringen neue Klarheit und untersagen es Unternehmen wie Aldi Süd, Schokoladenprodukte, die nicht aus Dubai kommen und somit keinen geografischen Bezug zu Dubai haben, als „Dubai-Schokolade“ zu bezeichnen und zu vertreiben.
Gericht bejaht Irreführung
Geklagt hatte die Mbg International Premium Brands GmbH, die nach eigenen Angaben den „Habibi-Riegel“ aus Dubai nach Deutschland importiert. Sowohl gegen die Medi First GmbH als auch gegen die KG Trading GmbH konnte der Importeur die einstweiligen Verfügungen erwirken. Damit wird es Aldi Süd verboten, Schokoladentafeln unter der Benennung „Dubai-Schokolade“ beziehungsweise „Dubai Chocolate“ zu verkaufen.
Das LG Köln sah in der Bezeichnung, der Produktaufmachung und der Bewerbung der Schokoladen die Gefahr einer Irreführung der Verbraucher:innen gegeben und bejahte den von der Mbg International Premium Brands GmbH geforderten Unterlassungsanspruch wegen der Verletzung einer geografischen Herkunftsangabe. Im Hinblick auf die gesamte Aufmachung der Produkte könne auch der kleine Hinweis auf den wahren Herstellungsort („Herkunft: Türkei“ oder „Product of Türkiye/Produkt von Türkiye“) den Irrtum nicht beseitigen, so das Argument der Kölner Richter:innen.
Ob und wie sich die weitere Rechtsprechung der Auffassung des LG Köln anschließen wird, bleibt abzuwarten.
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