Das Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG) verbietet die Werbung für Tabakerzeugnisse, E-Zigaretten und Nachfüllbehälter in Presseerzeugnissen, im Internet und in sonstigen Medien. Ein Gericht stellt jetzt klar: Auch Google Ads gehören zum Internet.
Gezielte Ausspielung schützt nicht vor Werbeverbot
Das beklagte Unternehmen hatte eine Google-Anzeige für E-Zigaretten geschaltet. Es begründete die Schaltung damit, dass die Ad nur Personen angezeigt wird, die vorher gezielt nach einem entsprechenden Begriff suchten.
Das Gericht ließ diese Argumentation nicht gelten – das Werbeverbot sei weit auszulegen. Wie LHR weiter über den Fall berichtet, grenzt das Gericht sich damit deutlich von einer anderen Entscheidung des OLG Frankfurt a. M. (Urteil vom 07.11.2019 – 6 U 92/19) ab. Dieses hatte entscheiden, dass Google-AdWords-Anzeigen nicht gegen das Werbeverbot verstoßen. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass es kein Vertriebsverbot für Tabak gibt und durch sogenannte „Pull-Werbung“ das Interesse an solchen Produkten nicht erst neu geweckt wird.
Das Gericht folgte der Meinung des OLG Frankfurts allerdings nicht: Grundsätzlich bestehe kein Vertriebsverbot, aber nun einmal ein Werbeverbot, welches auch Google Ads umfasse.
Für Online-Händler:innen bedeutet das Urteil: Auch gezielte Google-Werbung für E-Zigaretten kann unzulässig sein – selbst wenn Nutzer:innen aktiv danach suchen.
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
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