Eine Frau, die bei der Daimler Truck AG angestellt ist, klagte, weil sie weniger verdiente als ihr männlicher Kollege in einer vergleichbaren Position. In der Sache bekam sie vor dem Landesarbeitsgericht bereits recht. Vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) wurde nun entschieden, welches Gehalt als Vergleich genommen werden darf (BAG, 23.10.2025 - 8 AZR 300/24).

Das BAG hat nun ein Grundsatzurteil gefällt: Als Vergleich muss nicht der Mittelwert der männlichen Kollegen genommen werden, es reicht bereits aus, wenn ein männlicher Kollege in einer vergleichbaren Position mehr verdient. 

Klage einer leitenden Führungskraft

Geklagt hatte eine Führungskraft, die seit 30 Jahren bei der Daimler Truck AG angestellt ist. Seit etwa 15 Jahren war sie als Abteilungsleiterin auf der sogenannten E3-Stufe tätig. Allerdings verdiente sie weniger als ihr männlicher Kollege auf gleicher Hierarchie-Ebene. Dagegen klagte die Angestellte und verlangte rückwirkend das gleiche Gehalt, wie ihr Kollege. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht gaben der Frau in der Sache recht, allerdings sollte ihr eine deutlich geringere Summe ausgezahlt werden. 

Welche Gehälter sollen verglichen werden?

Die Gerichte der Vorinstanz waren der Auffassung, dass der Klägerin als Vergleichsgehalt nicht das Gehalt des Kollegen zusteht, welcher am meisten verdient, sondern zwei Gruppen sollten miteinander verglichen werden. Der Medianwert aller Frauen in der gleichen Position sollte mit dem Medianwert aller Männer in der gleichen Position vergleichen werden. Die daraus entstehende Differenz sollte der Klägerin als Entschädigung gezahlt werden. Beim Medianwert handelt es sich nicht um den Durchschnitt, sondern das Gehalt, welches genau in der Mitte ist, wenn man alle Gehälter der Höhe nach sortieren würde. Zwischen diesen beiden Werten lag eine deutlich kleinere Differenz als zwischen dem Gehalt der Klägerin und dem Gehalt des deutlich besser verdienenden männlichen Kollegen. 

BAG sieht „Paar-Vergleich“ als zulässig an

Das Bundesarbeitsgericht hat nun entschieden, dass es zulässig ist, zwei konkrete Gehälter miteinander zu vergleichen, wenn geltend gemacht werden kann, dass beide eine gleichwertige Arbeit verrichten. In diesem Fall besteht zumindest die Vermutung, dass es sich um eine geschlechtsspezifische Diskriminierung handelt. Dann ist es Aufgabe des Arbeitgebers, diese Vermutung zu widerlegen.

Daimler nennt Unterscheide in der Arbeitsqualität

Daimler hatte erwidert, dass die schlechtere Bezahlung der Frau nichts mit ihrem Geschlecht zu tun habe, sondern auf einen Qualitätsunterschied in der Arbeit bestehe. „Bei Daimler Truck gibt es keine strukturelle geschlechtsspezifische Benachteiligung von tariflichen oder außertariflichen Beschäftigen. Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts bestätigt, dass nicht nur eine gleichwertige Tätigkeit, sondern auch die individuelle Leistung bei der Entgeltfestlegung berücksichtigt werden muss“, so das Unternehmen.

Ob das wirklich so ist, muss die Daimler Truck AG nun vor dem Landesarbeitsgericht beweisen, dahin wird der Fall nun zurückverwiesen. 

Artikelbild: http://www.depositphotos.com