Die Skinport GmbH, Inhaberin der Marke „Skinport“, klagte vor dem Landgericht Düsseldorf gegen Google. Grund waren Werbeanzeigen, in denen mit der Marke Skinport geworben wurde. Bei den Anzeigen handelte es sich allerdings um Phishing-Seiten. Sie kopierten das Design der Webseite der Skinport GmbH und stahlen Nutzerdaten. Das klagende Unternehmen forderte Google auf, die Anzeigen zu unterbinden. Als dies nicht geschah, zog die GmbH vor das Landgericht Düsseldorf. Dies gab der Klägerin nun recht, wie unter anderem Heise berichtete

Landgericht bestätigte Haftung

Die Anzeigen enthielten zum einen einen markenrechtlichen Verstoß, da der Begriff Skinport genutzt wurde. Zum anderen wurden durch die Anzeige Verbraucher:innen getäuscht. Das Gericht bestätigte eine Haftung nach dem Digital Services Act (DSA). Google hat trotz konkreter Hinweise nicht ausreichend Maßnahmen gegen die Verbreitung der rechtswidrigen Werbeanzeige unternommen. Auch wenn Google selbst nicht den Inhalt der Anzeige erschaffen hat, hätte das Unternehmen nach Kenntnis dafür sorgen müssen, die Anzeige nicht weiterzuverbreiten. Es besteht keine allgemeine Überwachungsfrist, allerdings eine Prüfpflicht, sobald Kenntnis vorliegt. 

Haftung nach dem DSA

Die Entscheidung des Landgerichts ergibt sich aus Artikel 6 DSA. Hier heißt es, dass Hostingdienste nicht haften, wenn sie keine Kenntnis über einen Rechtsverstoß haben. Sobald der Dienst allerdings Kenntnis erlangt, muss er tätig werden, die Inhalte sperren und eine weitere Verbreitung unterbinden. Google hat ein Abmahnschreiben bezüglich der rechtswidrigen Anzeige von der Skinport GmbH erhalten. Ab diesem Moment hätte Google tätig werden müssen. Google war es auch zuzumuten, diese Rechtsverletzung zu verhindern, so das Landgericht. 

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, Google kann gegen das Urteil Berufung einlegen.