Schlechte Bewertungen können dem Ruf eines Unternehmens schaden. Manchmal reicht schon eine Falschbehauptung aus, um dem Shop ein schlechtes Image zu verleihen. Falsche Bewertungen wieder entfernen zu lassen ist oft gar nicht so einfach, da Betroffene auf die Hilfe der Plattform angewiesen sind. Das OLG München entschied nun im Fall einer schlechten Bewertung gegen einen Arzt, dass Plattformen nach einer Rüge eine Prüfpflicht haben.
Angeblich vermasselte Nasen-OP
Im Fall vor dem OLG München hatte eine vermeintliche Patientin einen Arzt auf Google bewertet. In der Bewertung beschrieb sie ausführlich, dass das Ergebnis der Operation nicht so verlaufen ist, wie es gewünscht war. Die Nase sei „doppelt so groß“ wie vorher, außerdem asymmetrisch. Die Person gab zudem an, dass sie zuvor als Model gearbeitet hätte, was nun nicht mehr möglich sei. Durch die vermasselte Operation musste sie sich zudem in psychotherapeutische Behandlung begeben.
Der Mediziner ging gegen diese Bewertung vor. Laut seiner Angabe habe er die Patientin nie behandelt. Er beantragte bei Google die Sperrung der Bewertung und stellte vor Gericht einen einstweiligen Antrag. Das Landgericht München lehnte diesen zunächst ab.
OLG ließ Bewertung löschen
Der klagende Mediziner zog weiter vor das Oberlandesgericht München und hier wurde ihm recht gegeben (06.08.2024 – 18 U 2631/24 Pre e), Google muss die Bewertung löschen. Die Bewertung ruft bei einem durchschnittlichen Leser den Eindruck hervor, dass tatsächlich eine Behandlung stattgefunden hat, die für die Patientin eine schreckliche Erfahrung war. Das OLG führte aus, dass das Bewertungsportal, in dem Fall Google, nach der Rüge des Mediziners zumindest hätte prüfen müssen, ob es sich tatsächlich um eine Patientin handelt. Etwa indem die Nutzerin dazu verpflichtet wird, eine Stellungnahme abzugeben und gegebenenfalls Belege vorzuweisen.
Bei einer Rückmeldung der Patientin, etwa in Form von Belegen oder Rechnungen, müsste der Arzt im nächsten Schritt beweisen, dass keine Behandlung vorliegt. Andererseits muss die Bewertung gelöscht werden. Dieser Pflicht ist Google nicht nachgekommen.
Was bedeutet die Entscheidung für Online-Händler?
Auch für Online-Händler kann das Urteil positive Folgen haben. Das OLG hat klargestellt, dass Bewertungsportale tätig werden müssen, wenn eine negative Bewertung gerügt wird. Die Portale haben eine Prüfpflicht, wenn ein Anspruch auf Löschung gestellt wird.
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