Klickfalle Google Shopping? Preisfehler in Google Shopping können Online-Händler teuer zu stehen kommen. Das hat das Oberlandesgericht Hamm in einem aktuellen Verfahren der Wettbewerbszentrale entschieden (Hinweisbeschluss vom 25.11.2024, Az.: I-4 U 87/24). Dabei reicht es aus, dass der Händler seine Produktdaten aktiv an Google übermittelt – unabhängig davon, ob er den Fehler tatsächlich verursacht hat. Dieses Urteil bestätigt die bisherige Rechtsprechung, nach der Händler, die mit Google Shopping arbeiten, immer unter dem Damoklesschwert der Abmahnung leben.
Haftungsfalle Google Shopping: Händler in der Verantwortung
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Online-Shop eine Armbanduhr auf Google Shopping beworben. Während in der Anzeige ein Preis von 398 Euro suggeriert wurde, war dieser tatsächlich nur der Wert des Armbandes der Uhr. Mehr als das Doppelte, rund 1.000 Euro, hätte die Uhr gekostet. Das OLG Hamm sah hierin eine irreführende Anlockwirkung, die zur juristischen Haftung des Händlers führte. Besonders brisant: Der Händler bestritt, den Fehler selbst verursacht zu haben – dennoch urteilte das Gericht gegen ihn.
Verantwortung trotz unklarer Fehlerursache
Entscheidend war nach Ansicht des Gerichts, dass der Händler Google Shopping aktiv nutzte und Produktdaten übermittelte. Damit agiere Google Shopping nicht als unabhängige Plattform, sondern als verlängerter Arm des Händlers. Diese Einschätzung kann Händler vor große Herausforderungen stellen. Selbst geringfügige Fehler in Produktdaten könnten Abmahnungen nach sich ziehen.
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