Die Google Shopping-Falle: Unternehmen haften für falsche Preisangaben

Veröffentlicht: 13.12.2024
imgAktualisierung: 13.12.2024
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 2 Min.
13.12.2024
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Ein Tablet mit der Google-Startseite liegt auf Holztisch umgeben von bunten Buchstaben und Zahlen
EdZbarzhyvetsky / Depositphotos.com
Irreführende Preise in Google Shopping: Ein Händler zahlt den Preis für einen Fehler, den er nicht begangen hat.


Klickfalle Google Shopping? Preisfehler in Google Shopping können Online-Händler teuer zu stehen kommen. Das hat das Oberlandesgericht Hamm in einem aktuellen Verfahren der Wettbewerbszentrale entschieden (Hinweisbeschluss vom 25.11.2024, Az.: I-4 U 87/24). Dabei reicht es aus, dass der Händler seine Produktdaten aktiv an Google übermittelt – unabhängig davon, ob er den Fehler tatsächlich verursacht hat. Dieses Urteil bestätigt die bisherige Rechtsprechung, nach der Händler, die mit Google Shopping arbeiten, immer unter dem Damoklesschwert der Abmahnung leben.

Haftungsfalle Google Shopping: Händler in der Verantwortung

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Online-Shop eine Armbanduhr auf Google Shopping beworben. Während in der Anzeige ein Preis von 398 Euro suggeriert wurde, war dieser tatsächlich nur der Wert des Armbandes der Uhr. Mehr als das Doppelte, rund 1.000 Euro, hätte die Uhr gekostet. Das OLG Hamm sah hierin eine irreführende Anlockwirkung, die zur juristischen Haftung des Händlers führte. Besonders brisant: Der Händler bestritt, den Fehler selbst verursacht zu haben – dennoch urteilte das Gericht gegen ihn.

Verantwortung trotz unklarer Fehlerursache

Entscheidend war nach Ansicht des Gerichts, dass der Händler Google Shopping aktiv nutzte und Produktdaten übermittelte. Damit agiere Google Shopping nicht als unabhängige Plattform, sondern als verlängerter Arm des Händlers. Diese Einschätzung kann Händler vor große Herausforderungen stellen. Selbst geringfügige Fehler in Produktdaten könnten Abmahnungen nach sich ziehen.

Das Urteil verdeutlicht wieder einmal, wie wichtig es für Händler ist, ihre Preisangaben regelmäßig zu kontrollieren – auch auf Kanälen wie Google Shopping und selbst dann, wenn die Werbeplätze mit den richtigen Daten gefüttert werden. Letztlich bleibt das Risiko der Haftung bestehen, wenn Verbraucher durch fehlerhafte Anzeigen getäuscht werden. Dass jemals ein Betroffener erfolgreich gegen Google Shopping oder andere vorgegangen ist, um für deren Fehler Schadensersatz einzufordern, ist im Gegensatz dazu nicht bekannt.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 13.12.2024
img Letzte Aktualisierung: 13.12.2024
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Expertin für IT-Recht

KOMMENTARE
2 Kommentare
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Aisteg
16.12.2024

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Wie immer das OLG Hamm wie Berlin weltfremd und immer gegen die kleinen aber NIE gegen die Großen. Sorry aber die Richter gehören weg.
Frank2
13.12.2024

Antworten

Aus Erfahrung gibt es hier bei vielen Shops Fehler, daher dürfte zu der Thematik die nächste Abmahnwelle folgen...