Markenstreitigkeiten gehören zum Alltag vieler Online-Händler. Kaum ein anderes Thema sorgt für so viele Abmahnungen wie der Vorwurf, fremde Marken zu „missbrauchen“. Besonders heikel wird es, wenn eigene No-Name-Produkte in den Suchergebnissen auftauchen, obwohl der Kunde nach einer bestimmten Marke sucht. Genau darüber entschied nun das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf – und setzte ein wichtiges Signal zugunsten der Händler (Urteil vom 07.08.2025, Az.: 20 U 73/24).
Was war passiert?
Viele Händler kennen das Problem: Man verkauft auf Plattformen wie Amazon, Ebay oder Otto kompatible Ersatzteile, Filter oder Druckerpatronen – und plötzlich flattert eine Abmahnung ins Haus.
Der Vorwurf: Markenverletzung. Begründung: Das eigene Angebot erscheint, wenn Kunden nach einer bestimmten Marke suchen.
Genau so ein Fall landete jetzt vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf. Ein Händler bot auf einer großen Online-Plattform Zubehör an – in dem Fall Staubsaugerbeutel, die zu Geräten eines bekannten Herstellers passten. Wenn Nutzer dort nach dem Markennamen suchten, zeigte die Suchmaschine des Shops diese kompatiblen Beutel – keine Originale. Daraufhin kam der Vorwurf, der Händler habe den Markennamen als Suchwort hinterlegt, um Käufer „abzufangen“.
Das Urteil: Keine Markenverletzung bei klarer Kennzeichnung
Das Gericht stellte klar: Es liegt keine Markenverletzung vor – solange eindeutig ist, dass es sich nicht um Originalprodukte handelt. Im konkreten Fall enthielten die Angebote die nötigen Hinweise wie „passend für …“ und „kein Originalprodukt“. Das reicht, um Verbraucher transparent zu informieren, statt zu täuschen. In der Headline oder direkt über den Treffern muss das aber nicht kenntlich gemacht werden, es reicht der Hinweis in der Artikelbeschreibung oder den Bulletpoints.
Hier zeigten sich die Richter ausnahmsweise praxisnah: Wer auf Online-Plattformen nach sog. „me-too“-Ersatzteilen bzw. Verbrauchsmaterialien, wie Staubsaugerbeuteln, Filtern, Kaffeekapseln oder Druckerpatronen, sucht, weiß, dass bei Markennamen oft auch kompatible Fremdprodukte angezeigt werden. Außerdem betonte das Gericht, dass Händler keinen Einfluss auf die Suchalgorithmen der Plattformen haben und demzufolge nicht dafür haften müssen. Wenn die Plattform also entscheidet, welche Produkte bei einer Suche erscheinen, ist das nicht dem Händler anzulasten.
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
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