Gesundheitsbezogene Werbeaussagen unterfallen auch dann der Health-Claims-Verordnung (HCVO), wenn sie zugleich schönheitsbezogen sind. Das entschied der Bundesgerichtshof (Urt. v. 09.10.2025, Az. I ZR 135/24).

Ein Verbraucherschutzverein hatte ein Unternehmen verklagt, das Kollagen-Trinkampullen mit Aussagen zu Hautelastizität, Hautfeuchtigkeit und einem „jungen und gesunden Hautbild“ bewarb. Nach Ansicht des Klägers handelte es sich dabei um unzulässige gesundheitsbezogene Angaben im Sinne der HCVO.

Die Beklagte argumentierte, die Aussagen könnten auch als rein schönheitsbezogen verstanden werden – doch dieser Verteidigungsversuch überzeugte den BGH nicht. Die Richter stellten klar: „Versteht der Durchschnittsverbraucher eine Angabe als gesundheitsbezogen, unterfällt sie auch dann noch dem Anwendungsbereich des Art. 10 Abs. 1 HCVO, wenn er sie zugleich als schönheitsbezogen versteht.“

Darum ist das wichtig

Das Urteil ist wichtig, weil es klarstellt: Sobald eine Werbeaussage einen Gesundheitsbezug erkennen lässt, greifen die strengen Vorgaben der Health-Claims-Verordnung – auch dann, wenn die Werbung zugleich auf Schönheit abzielt. Unternehmen können sich also nicht damit herausreden, ihre Aussagen seien nur „ästhetisch gemeint“. Entscheidend ist, wie der Durchschnittsverbraucher die Aussage versteht – und nicht, wie sie gemeint war.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com