Beim Thema Homeoffice scheiden sich bekanntermaßen die Geister. So sehen viele vor allem die Vorteile in der Flexibilität und der Verbesserung der Work-Life-Balance. Andere hingegen befürchten eine Abnahme der Produktivität am heimischen Arbeitsplatz. Zuletzt gingen immer mehr Unternehmen dazu über, die bestehenden Homeoffice-Regelungen wieder zurückzuziehen. Doch ist das überhaupt so einfach möglich? Mit dieser Frage musste sich auch das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln beschäftigen – und gab einem Arbeitnehmer recht.
Arbeitgebende entscheiden über Homeoffice-Regelung
Grundsätzlich obliegt es dem Direktionsrecht der Arbeitgebenden darüber zu entscheiden, ob die Möglichkeit von Homeoffice im Unternehmen angeboten wird oder nicht. Ein Recht auf Homeoffice haben Arbeitnehmende nämlich (bislang) nicht. Welche Grenzen das Direktionsrecht der Arbeitgebenden jedoch haben kann, hat das LAG Köln näher beleuchtet.
Soll eine bestehende Homeoffice-Regelung widerrufen werden, müssen bei der Entscheidung die Interessen der Beteiligten abgewogen werden. Ohne einen sachlichen Grund oder betriebliche Erfordernisse dürfe die Erlaubnis zum Homeoffice nicht zurückgenommen werden, argumentiert das Gericht.
Versetzung überschreitet Direktionsrecht
Dem Urteil zugrunde lag der Fall eines Mannes, der bei einem Autozulieferer beschäftigt war und 80 Prozent seiner Tätigkeit mit Erlaubnis des Arbeitgebers aus dem Homeoffice erledigte. Mit der Schließung der für den Mann zuständigen Betriebsstätte, wurde ihm eine Versetzung an einen 500 Kilometer entfernten Standort mitgeteilt, mit der Aufforderung, die Tätigkeit an dieser Betriebsstätte aufzunehmen – ausschließlich in Präsenz, schildert Haufe den Fall. Hilfsweise erklärte der Arbeitgeber die ordentliche Kündigung.
Sowohl gegen die Versetzung als auch die Kündigung reichte der Arbeitnehmer Klage ein und hatte damit in der ersten Instanz und auch vor dem LAG Köln Erfolg (Urteil vom 11.7.2024, Az.: 6 Sa 579/23). Nach Auffassung der Kölner Richter:innen war die Versetzung des Mannes an einen 500 Kilometer entfernten Präsenzarbeitsplatz über die Grenzen des Direktionsrechts des Arbeitgebers hinausgegangen.
Weisungsrecht unterliegt gerichtlicher Kontrolle
Zwar besteht für Arbeitgebende ein einseitiges Weisungsrecht nach § 106 Gewerbeordnung. Dieses unterliegt jedoch auch der gerichtlichen Kontrolle. Eine Interessenabwägung habe jedenfalls nicht in ausreichendem Maße stattgefunden und konnte einer Überprüfung nicht standhalten, da der Widerruf der Homeoffice-Pflicht sachlich nicht nachvollziehbar begründet wurde. So seien insbesondere keine Gründe genannt wurden, weshalb der Mann seine bisher im Homeoffice ausgeführte Tätigkeit nicht auch weiterhin dort ableisten könne.
Fazit: Weisungsrecht mit Einschränkung
Zwar ist es den arbeitgebenden Unternehmen überlassen, ob sie eine Homeoffice-Regelung einführen oder nicht. Bei der Rücknahme einer solchen Bestimmung ist jedoch im Einzelfall genau zu prüfen, ob sich diese auch durchsetzen lässt und vor Gericht Bestand hat. Wie der der Entscheidung zugrunde liegende Fall gezeigt hat, unterliegt das Direktionsrecht der Arbeitgebenden Grenzen, die eine unangemessene Benachteiligung der Arbeitnehmenden nicht überschreiten dürfen.
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