Immer wieder werben Influencer:innen auch für verschiedene Medikamente und Nahrungsergänzungsmittel. Dabei sollen die eigenen, positiven Erfahrungen mit dem Mittel im Fokus stehen. Ganz rechtsfrei ist dieser Raum aber nicht, stellte nun das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 11.09.2025, Aktenzeichen: 6 U 118/24) fest.
Zu Risiken und Nebenwirkungen
Hintergrund ist die Werbekooperation eines Unternehmens mit einer Influencerin. Diese postete ein Reel auf Instagram, in dem sie ein Medikament einnahm und sichtlich gute Laune bekam – ohne im Video selbst den Pflichthinweis „Zu Risiken und Nebenwirkungen …“ anzugeben. Stattdessen war dieser Hinweis nur im Begleittext oder über einen weiterführenden Link zu finden. Das Gericht sah das Reel als audiovisuelle Werbung im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes und entschied, dass der Hinweis unmittelbar im Video erscheinen muss. Zudem wurde die Influencerin als „bekannte Person“ gewertet, sodass die Werbung für das Arzneimittel mit ihrer Person unzulässig war. Ergebnis: Das Vorgehen verletzt das Heilmittelwerbegesetz – die Aktion war rechtlich nicht zulässig.
Hintergrund: Zwei Verstöße gegen das Heilmittelwerbegesetz
Das Gericht entschied laut der Kanzlei LHR in diesem Fall gegen die Influencerin, weil sie zentrale Vorgaben des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) missachtet hatte. Entscheidend war dabei vor allem die Einordnung des Instagram-Reels als „audiovisuelles Medium“ im Sinne des § 4 Abs. 5 HWG – also vergleichbar mit Fernsehwerbung. In solchen Fällen muss der gesetzlich vorgeschriebene Hinweis „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker“ unmittelbar im Video selbst erscheinen – gut sichtbar und hörbar. Eine Verlinkung oder ein begleitender Text reichen nicht aus, insbesondere weil bei Social-Media-Videos mit sehr kurzer Dauer die Aufmerksamkeitsspanne gering ist und Nutzer Zusatzinformationen nicht zwangsläufig wahrnehmen.
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