Influencerin verliert vor Gericht: Werbung für Arzneimittel war unzulässig

Veröffentlicht: 27.10.2025
imgAktualisierung: 27.10.2025
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 2 Min.
27.10.2025
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Hand mit Smartphone, darüber schweben Icons für Chat, E-Mail, Herz, Netzwerk und Kommunikation.
peshkova / Depositphotos.com
Das OLG Köln entschied, dass Werbung für Medikamente durch Influencer strengen Regeln unterliegt.


Immer wieder werben Influencer:innen auch für verschiedene Medikamente und Nahrungsergänzungsmittel. Dabei sollen die eigenen, positiven Erfahrungen mit dem Mittel im Fokus stehen. Ganz rechtsfrei ist dieser Raum aber nicht, stellte nun das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 11.09.2025, Aktenzeichen: 6 U 118/24) fest.

Zu Risiken und Nebenwirkungen

Hintergrund ist die Werbekooperation eines Unternehmens mit einer Influencerin. Diese postete ein Reel auf Instagram, in dem sie ein Medikament einnahm und sichtlich gute Laune bekam – ohne im Video selbst den Pflichthinweis „Zu Risiken und Nebenwirkungen …“ anzugeben. Stattdessen war dieser Hinweis nur im Begleittext oder über einen weiterführenden Link zu finden. Das Gericht sah das Reel als audiovisuelle Werbung im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes und entschied, dass der Hinweis unmittelbar im Video erscheinen muss. Zudem wurde die Influencerin als „bekannte Person“ gewertet, sodass die Werbung für das Arzneimittel mit ihrer Person unzulässig war. Ergebnis: Das Vorgehen verletzt das Heilmittelwerbegesetz – die Aktion war rechtlich nicht zulässig.

Hintergrund: Zwei Verstöße gegen das Heilmittelwerbegesetz

Das Gericht entschied laut der Kanzlei LHR in diesem Fall gegen die Influencerin, weil sie zentrale Vorgaben des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) missachtet hatte. Entscheidend war dabei vor allem die Einordnung des Instagram-Reels als „audiovisuelles Medium“ im Sinne des § 4 Abs. 5 HWG – also vergleichbar mit Fernsehwerbung. In solchen Fällen muss der gesetzlich vorgeschriebene Hinweis „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker“ unmittelbar im Video selbst erscheinen – gut sichtbar und hörbar. Eine Verlinkung oder ein begleitender Text reichen nicht aus, insbesondere weil bei Social-Media-Videos mit sehr kurzer Dauer die Aufmerksamkeitsspanne gering ist und Nutzer Zusatzinformationen nicht zwangsläufig wahrnehmen.

Zudem wertete das Gericht die Influencerin aufgrund ihrer hohen Reichweite als „bekannte Person“ im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 HWG. Werbung mit bekannten Personen ist für Arzneimittel unzulässig, weil deren Bekanntheit das Vertrauen von Konsumenten stark beeinflussen kann. Das Gericht stellte klar, dass Reichweite allein ausreicht, um diese Einordnung vorzunehmen – auch wenn die Person keine klassische Prominenz aus Fernsehen oder Sport ist. Insgesamt betonte das OLG Köln, dass gerade im sensiblen Bereich der Arzneimittelwerbung strenge Maßstäbe gelten und die gesetzlichen Anforderungen nicht durch kreative Social-Media-Gestaltung unterlaufen werden dürfen.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 27.10.2025
img Letzte Aktualisierung: 27.10.2025
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Sandra May

Sandra May

Sandra beleuchtet Streitfälle im E-Commerce: von rechtlichen Fallstricken über Urheberrecht bis hin zu Influencer:innen und Wettbewerbsklagen.

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1 Kommentare
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TS
28.10.2025

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Den Absatz „Zudem wertete das Gericht die Influencerin aufgrund ihrer hohen Reichweite als „bekannte Person“ im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 HWG. Werbung mit bekannten Personen ist für Arzneimittel unzulässig, weil deren Bekanntheit das Vertrauen von Konsumenten stark beeinflussen kann.“ verstehe ich nicht ganz. Was ist mit Günther Jauch, der für die Shop-Apoteke wirbt?