Was passiert, wenn ein Influencer plötzlich im digitalen Nirwana verschwindet – weil Instagram sein Konto sperrt, ohne Vorwarnung, ohne Begründung, ohne Anhörung? Für viele ist das nicht bloß ärgerlich, sondern existenzbedrohend. Genau das sah nun auch das Landgericht Berlin so – und zog Meta eine klare Grenze.

Kartellrecht trifft Creator Economy

Mit dem Urteil, über welches LHR berichtet, entschied das Landgericht Berlin (28. Juli 2025, Aktenzeichen: 61 O 99/25 Kart eV), dass Meta Platforms Ireland Ltd. ihre marktbeherrschende Stellung missbraucht, wenn sie ein Instagram-Konto ohne vorherige Anhörung deaktiviert. Damit geht das Gericht über klassische AGB- oder Datenschutzfragen hinaus – und wendet das Kartellrecht auf das Verhältnis zwischen Plattform und Nutzer an.

Kurz gesagt: Wer den Markt dominiert, darf sich nicht aufführen wie ein Sheriff im eigenen Staat.

Gerichtsstand: Deutschland darf mitreden

Interessant ist auch der prozessuale Aspekt. Obwohl Metas Nutzungsbedingungen Irland als Gerichtsstand vorsehen, bejahte das Gericht die Zuständigkeit deutscher Gerichte nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO. Grund: Der behauptete Missbrauch wirkt sich unmittelbar in Deutschland aus – und betrifft hier tätige Marktteilnehmer.

Damit schließt sich das Landgericht der Linie des OLG Düsseldorf an: Plattformbetreiber mit Marktmacht auf dem deutschen Markt müssen sich auch deutschen Gerichten stellen.

Fazit: Plattformmacht ist kein Freifahrtschein

Die Entscheidung markiert einen wichtigen Schritt hin zu mehr Balance im Plattformzeitalter. Sie erinnert daran, dass auch globale Tech-Konzerne keine rechtsfreien Räume schaffen dürfen – weder algorithmisch noch juristisch.

Das Urteil zeigt: Plattformmacht endet dort, wo Willkür beginnt. Influencer und Unternehmen müssen eine Sperrung nicht einfach hinnehmen – sie können sich auch kartellrechtlich dagegen wehren.