Beim Werben mit Logos, Zertifizierungen und Gütesiegeln kann für Online-Händler:innen so einiges schiefgehen. So zeigen Abmahnungen immer wieder, dass bestimmte Werbeaussagen in diesem Zusammenhang unlauter sind, beispielsweise wenn mit einem TÜV-Siegel geworben wird, obwohl es sich dabei um eine Selbstverständlichkeit handelt.
Und auch eine nun veröffentlichte Entscheidung des Landgerichts Berlin (Urteil vom 25.04.2022, Az.: 52 O 224/21) zeigt, dass auch der richtige Platz im Online-Shop essenziell ist.
Irreführende TÜV-Logo-Werbung am Produkt
Auf die Institution TÜV vertrauen die Menschen, weshalb Unternehmen gerne damit werben, dass ihre Produkte oder gar der Shop selbst geprüft sind. Diese Werbung kann jedoch problematisch werden, wenn nicht klar ersichtlich ist, was genau einer TÜV-Prüfung unterzogen worden ist. Das sahen auch die Richter:innen des LG Berlin im Fall eines Online-Shops für Zahnschienen so und bejahten eine Irreführung.
Der Shop warb in der Art und Weise mit einer TÜV-Zertifizierung, dass Kund:innen denken konnten, die Prüfung beziehe sich auf das entsprechende Produkt. Tatsächlich bezog es sich aber auf den Online-Shop selbst und eben nicht auf die Zahnschienen. Die Aufmachung des groß zu erkennenden TÜV-Logos am Produkt, neben dem nur ganz kleinen und kaum lesbaren Hinweis „Geprüftes Onlineportal“ entspräche nicht einer verbraucherfreundlichen Gestaltung. Das Gericht stufte die „blickfangmäßige“ Platzierung des TÜV-Logos daher als irreführend ein und gab somit der Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen statt.
Negative Bewertungen wurden herausgefiltert
Der Online-Shop musste sich allerdings noch einem weiteren Vorwurf entgegensetzen: dem Herausfiltern von negativen Kundenbewertungen. Die Bewertungskategorien „1 Stern“ und „2 Sterne“ hatte das Unternehmen ausgegraut und dahinter jeweils mit der Zahl Null ausgewiesen. Tatsächlich lagen jedoch für beide Kategorien Bewertungen vor, was das Unternehmen auch nicht bestritt. Dadurch sei der Eindruck erweckt worden, es würde nur positive Bewertungen geben. Nach Auffassung des Berliner Gerichts stellt dieses Vorgehen eine Irreführung der Verbraucher:innen und damit einen Wettbewerbsverstoß dar.
Kommentar schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben