Irreführende UVP: Warum Mondpreise als Werbemittel riskant sind

Veröffentlicht: 17.03.2025
imgAktualisierung: 17.03.2025
Geschrieben von: Julia Petronis
Lesezeit: ca. 2 Min.
17.03.2025
img 17.03.2025
ca. 2 Min.
Laptop, daneben viele bunte Preisschilder
AntonMatyukha / Depositphotos.com
Wer eine überhöhte UVP angibt und selbst dauerhaft unterbietet, täuscht Verbraucher – und nimmt rechtliche Konsequenzen in Kauf.


Ein Hersteller handelt wettbewerbswidrig, wenn er eine überhöhte unverbindliche Preisempfehlung (UVP) angibt und bewirbt, die er selbst dauerhaft unterschreitet. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. in einem aktuellen Fall (Urteil vom 12.12.2024, Az.: 6 U 153/22) und macht damit deutlich, dass Hersteller bei der Festlegung der UVP strenge Maßstäbe anlegen müssen. 

Täuschung durch unrealistische UVP

Ein Kosmetikhersteller hatte seine Produkte mit einer UVP von 100 Euro beworben, verkaufte sie in seinem eigenen Webshop aber durchgängig für 69,90 Euro. Gleichzeitig meldete er die höhere UVP an die Informationsstelle für Arzneispezialitäten (IFA), wodurch Apotheken diese als Grundlage für Rabattaktionen nutzen konnten. Eine Mitbewerberin klagte wegen Irreführung, da die UVP eine überhöhte Ersparnis suggerierte.

Das OLG Frankfurt gab der Klägerin recht und sah darin eine Irreführung der Verbraucher und Geschäftspartner, da die angegebene UVP in der Realität keine Anwendung fand und eine überzogene Vergünstigung vorgab. Laut dem OLG Frankfurt muss eine UVP eine realistische Preisempfehlung darstellen und eine seriöse Kalkulation zugrunde liegen. Wenn ein Hersteller seine eigene UVP dauerhaft erheblich unterschreitet, liegt eine Irreführung vor.

Mondpreis als reines Werbemittel entlarvt

Das Gericht stellte fest, dass über 75 Prozent der Verkäufe des Herstellers über den eigenen Webshop liefen. Damit war die UVP für den Großteil der Verbraucher irrelevant. Eine UVP darf nicht dazu genutzt werden, künstliche Preisvorteile vorzutäuschen oder Rabatte zu suggerieren, die in Wirklichkeit nicht existieren, berichtet die Kanzlei Dr. Bahr über das Urteil.

Zwar hatte der Hersteller Marktübersichten vorgelegt, die für stationäre Apotheken eine Preisspanne von 95 bis 113 Euro auswiesen. Entscheidend war jedoch, dass er selbst die UVP nie verlangte und dauerhaft deutlich unterschritt. Damit handelte es sich um einen „Mondpreis“, der nur als Werbemittel diente. 

Fazit: Strenge Maßstäbe für Preisempfehlungen

Das OLG Frankfurt machte deutlich, dass überhöhte UVP-Angaben als unlauteres Wettbewerbsverhalten gelten. Hersteller müssen sicherstellen, dass ihre UVP eine seriöse Preisempfehlung darstellt und nicht zur Verbrauchertäuschung dient. Wer mit Rabatten auf eine selbst festgelegte, unrealistische UVP wirbt, riskiert rechtliche Konsequenzen.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 17.03.2025
img Letzte Aktualisierung: 17.03.2025
Lesezeit: ca. 2 Min.
Artikel weiterempfehlen
Julia Petronis

Julia Petronis

Expertin für IT- und Medien-Recht

KOMMENTARE
0 Kommentare
Kommentar schreiben