Ein Hersteller handelt wettbewerbswidrig, wenn er eine überhöhte unverbindliche Preisempfehlung (UVP) angibt und bewirbt, die er selbst dauerhaft unterschreitet. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. in einem aktuellen Fall (Urteil vom 12.12.2024, Az.: 6 U 153/22) und macht damit deutlich, dass Hersteller bei der Festlegung der UVP strenge Maßstäbe anlegen müssen.
Täuschung durch unrealistische UVP
Ein Kosmetikhersteller hatte seine Produkte mit einer UVP von 100 Euro beworben, verkaufte sie in seinem eigenen Webshop aber durchgängig für 69,90 Euro. Gleichzeitig meldete er die höhere UVP an die Informationsstelle für Arzneispezialitäten (IFA), wodurch Apotheken diese als Grundlage für Rabattaktionen nutzen konnten. Eine Mitbewerberin klagte wegen Irreführung, da die UVP eine überhöhte Ersparnis suggerierte.
Das OLG Frankfurt gab der Klägerin recht und sah darin eine Irreführung der Verbraucher und Geschäftspartner, da die angegebene UVP in der Realität keine Anwendung fand und eine überzogene Vergünstigung vorgab. Laut dem OLG Frankfurt muss eine UVP eine realistische Preisempfehlung darstellen und eine seriöse Kalkulation zugrunde liegen. Wenn ein Hersteller seine eigene UVP dauerhaft erheblich unterschreitet, liegt eine Irreführung vor.
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